Viele Arbeitgeber befürworten besonders aus Kostengründen BYOD. Sie erhoffen sich dadurch die Kosten für Anschaffung, Betrieb und Wartung von technischen Geräten zu minimieren. Zusätzlich erhöht sich durch BYOD die Zufriedenheit der eigenen Mitarbeiter, was sich wiederum positiv auf die Arbeitsleistung auswirken kann. Doch auch Arbeitnehmer profitieren von BYOD. Für sie wird es möglich private und berufliche Aufgaben auf einem einzigen Gerät zu verbinden.
Alexander Dix, Berliner Datenschutzbeauftragter, hat bereits 2012 in seinem Jahresbericht auf die Risiken bei BYOD hingewiesen. Der Einsatz privater Geräte erhöht die Gefahr von Viren und Trojaner, die sich so leichter auf dem Netzwerk des Arbeitgebers einschleichen und verbreiten können. Richten diese Schäden bei Dritten an, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber.
Auch im Bereich des Datenschutzes birgt BYOD Probleme. Denn die mitgebrachten Geräte sind Eigentum des Angestellten, aber der Arbeitgeber ist für dienstliche Daten, welche auf den Geräten der Mitarbeiter gespeichert werden, verantwortlich. So könnten beispielsweise Konflikte entstehen, welche Daten der Arbeitnehmer wann zu löschen hat und wer Maßnahmen bei technischen Pannen treffen muss. Indem der Arbeitnehmer sein privates Eigentum zu Verfügung stellt, stellt sich in datenschutzrechtlicher Sicht zudem die Frage, wie und welche Zugriffs-und Kontrollrechte der Arbeitgeber am mitgebrachten Gerät hat.
Um die rechtlichen Gefahren, die bei BYOD zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen könnten, zu minimieren, sollten aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage, Regelungen für den Einsatz privater Geräte am Arbeitsplatz getroffen werden. Um mögliche Datenschutzverstöße bei BYOD vorzubeugen, ist es für den Arbeitgeber ratsam, eine Einwilligungserklärung unter Einbeziehung des Betriebsrates mit den Arbeitnehmern abzuschließen. In einer Einwilligungserklärung kann beispielsweise vereinbart werden, wann bestimmte Daten zu löschen sind, inwieweit der Arbeitgeber Zugriff und Kontrollrechte an dem privaten Gerät des Mitarbeiters hat und gegebenenfalls wer die Betriebskosten des mitgebrachten Gerätes am Arbeitsplatz übernimmt.
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