BGH: Kein Wettbewerbsverstoß, wenn Filesharing-Verteidiger unwahre Tatsachen erklärt
Der Bundesgerichtshof sieht in der Behauptung unwahrer Tatschen bei der Verteidigung von abgemahnten Filesharern keine Wettbewerbsverletzung. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor. In dem Fall wurde eine Anwaltskanzlei abgemahnt, die die Interessen von etwa 300 abgemahnten Filesharern vertritt.
Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn eine Anwaltskanzlei, die zahlreiche Abgemahnte in P2P-Filesharing-Sachen vertritt, gegenüber den abmahnenden Rechteinhaberin unwahre Tatsachen aufstellt (BGH, Urt. v. 10.01.2013 – Az.: I ZR 190/11).
Die Parteien waren beide Rechtsanwaltskanzleien und vertraten in großem Umfang Mandate bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Der Kläger vertrat die Rechteinhaber, die Beklagte hingegen die Abgemahnten.
Die Beklagte war in 300 Rechtsverletzungen gegenüber dem Klägern mandatiert. In allen Fällen wurde von den Beklagten behauptet, die Abgemahnten hätten die Rechtsverletzung nicht begangen und zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen.
Daraufhin meldeten sich sechs Test-Personen der Kläger bei der Beklagten und gaben an, abgemahnt worden zu sein. Obwohl alle sechs Personen gegenüber der Beklagten angaben, die Rechtsverletzungen begangen zu haben, verwendete die Beklagten ihre üblichen Schriftsätze und erklärte, es sei zu keiner Urheberrechtsverletzung gekommen.
Hierin sah die klägerische Anwaltskanzlei einen Wettbewerbsverstoß und mahnte die Beklagte ab.
Der BGH verneinte nun eine Wettbewerbsverletzung. Eine wie im vorliegenden Fall fehlerhafte Mandatsbearbeitung durch die Beklagte führe nicht automatisch und zwingend zu einem Wettbewerbsverstoß. Vielmehr müsse das Verhalten geeignet sein, den Verbraucher entsprechend zu beeinflussen.
Dies sei hier nicht erkennbar. Zwar habe die Beklagte durch die Angabe unwahrer Tatsachen das Rechtsverhältnis gegenüber ihren eigenen Mandanten verletzt und zudem (möglicherweise) einen Betrug begangen. Dies sei jedoch nicht relevant, da hierdurch allenfalls Interessen der jeweiligen Rechteinhaber betroffen seien, aber nicht die Rechte der klägerischen Anwaltskanzlei.