Dem Betriebsrat kommt eine ganz besondere Rolle zu. Die Einführung technischer Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, löst ein Mitbestimmungsrecht der Belegschaftsvertretung aus (Leistungs- und Verhaltenskontrolle, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Die Verknüpfung des privaten Endgeräts des Arbeitnehmers mit dem IT-System des Arbeitgebers eignet sich zum Überwachen und verpflichtet den Arbeitgeber, sich mit dem Betriebsrat über die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu verständigen. Regelungsbedarf besteht insbesondere für die Frage, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber berechtigt ist, auf das private Gerät und die darauf gespeicherten Daten zuzugreifen.
Der Betriebsrat muss ferner nach § 80 Abs. 1 BetrVG darüber wachen, dass die geltenden Gesetze, also auch das BDSG vom Arbeitgeber eingehalten werden. In dem Kontext kommt dem Auslagern von Daten an einen Cloud-Betreiber enorme Bedeutung in der Unternehmenspraxis zu. Der Arbeitgeber muss von dem Betreiber sicherstellen lassen, dass die Daten allein in Staaten ausgelagert werden, die ein in Deutschland vergleichbares Datenschutzniveau gewährleisten. Dem Betriebsrat ist in Bezug auf den Datenschutz jedoch lediglich eine Kontrollfunktion zugewiesen, die unabhängig und gleichberechtigt neben der Überwachung durch betriebliche Datenschutzbeauftragte und der behördlichen Überwachung besteht. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat umfassend Auskunft geben sowie alle notwendigen Informationen bereitstellen, damit dieser seine Kontrollfunktion auch richtig wahrnehmen kann.
Wie wichtig die Rolle des Betriebsrats in diesem Szenario wird, verdeutlicht die Tatsache, dass sich auch durch BYOD Frei- und Arbeitszeit immer mehr vermischen und Mitarbeiter zu permanenter Erreichbarkeit zwingen. Sie müssen sich immer häufiger auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit mit beruflichen Themen und Anfragen der Firma beschäftigen. Um sich durch schlichtes Abschalten des Gerätes den Anfragen des Arbeitgebers zu entziehen, nutzt da nur begrenzt.
Deshalb sollte der Betriebsrat gerade mit Blick auf sein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) auf klare und verlässliche Regeln zum arbeitszeitlichen Umgang mit dem Endgerät außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten drängen.
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