Bei Amazon bot ein Softwarehändler eine eindeutig als “original” bezeichnete Version von Windows 7 zum Kauf an. Der Hinweis, dass es sich bei der Lizenz um ein Original handelt war zum einen in der Artikelbeschreibung enthalten, zum anderen zeigten die Abbildungen, mit denen das Angebot illustriert war, eine Original Microsoft-CD mit Hologramm. Geliefert wurde dem Kunden jedoch lediglich eine DELL-Recovery-DVD. Ein Wettbewerber erwirkte wegen dieser irreführenden Werbung ein Verbot vor dem Kölner Landgericht. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht: Microsoft-Software kann gebraucht in Gestalt so genannter OEM-Versionen angeboten und verkauft werden, aber es ist unzulässig, bloße OEM-Versionen mit Abbildungen von Original-Microsoftprodukten oder dem Hinweis “original” zu bewerben und dem Kunden nach einem Kauf lediglich einen “Recovery”-Darenträger zu liefern.
Der Verkauf sogenannter OEM-Versionen von Anwendersoftware beschäftigt seit längerer Zeit die Gerichte. In einem Urteil vom 06. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97) entschied der BGH, dass es Händlern in Deutschland erlaubt ist, OEM-Versionen an Dritte zu verkaufen.
Dennoch ist der Handel mit solcher Software – und das zeigt auch die oben genannte Entscheidung – nicht generell ohne Risiken. So kann der Verkauf einer OEM-CD, welche einem Windows-PC als Sicherungs-CD beilag, auch gegen das Markenrecht des Softwareherstellers verstoßen. In einer Entscheidung vom 06.10.2011 (Az. I ZR 6/10) entschied der Bundesgerichtshof, dass eine OEM-Recovery-CD nicht zusammen mit einem Echtheitszertifikat über diese Software verkauft werden darf, wenn dieses Echtheitszertifikat ursprünglich nicht zusammen mit der CD in den Verkehr gebracht worden ist, sondern von einem gebrauchten PC abgelöst wurde.
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