Im langjährigen Rechtsstreit zwischen Rechteinhabern und Rapidshare hat der BGH Mitte August die Revision des Sharehosters zurückgewiesen und damit die Urteile des OLG Hamburg vom März 2012 bestätigt. Dies gilt sowohl für die Revision in dem von Buchverlagen angestrengten Verfahren, als auch für das Verfahren, welches von der Verwertungsgesellschaft GEMA angestrengt wurde.
Der Fall
Das OLG Hamburg hatte in seinem damaligen Urteil die Haftungsgrenzen für Sharehoster neu gezogen. Das Geschäftsmodell berge strukturell die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen. Deshalb seien dem Unternehmen erweiterte Prüf-und Handlungspflichten zuzumuten. Das Unternehmen könne als Störer in Haftung genommen werden. Konkret ging es in dem Fall um zahlreiche Musik-und E-Book-Dateien, die auf Rapidshare abgelegt und deren Links von Dritten veröffentlicht worden waren.
Die Entscheidung
Der BGH hat durch diese Zurückweisung damit die Auffassung des OLG Hamburg bestätigt, welches Rapidshare die Pflicht auferlegt hatte, nach Hinweis von Rechteinhabern nicht nur die Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auf seinen Servern zu löschen, sondern darüber hinaus aktiv nach weiteren, möglichen Rechtsverletzungen zu suchen.
Es sei zumutbar, so das OLG, das unter anderem in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Rapidshare, einst ein Pionier der Branche und international gut im Geschäft, hatte unter zunehmendem Druck der Rechteinhaber durch zahlreiche Änderungen seines Geschäftsmodells bei Filesharern an Anziehungskraft eingebüßt.
Nachdem das Unternehmen Ende 2012 so genannte Trafficlimits für hoch geladene Dateien eingeführt hatte, verringerte sich der geschäftliche Erfolg weiter. Derzeit ist Rapidshare auf der Suche nach einem neuen Geschäftsmodell als Cloud-Anbieter.
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