Die Warteschleifenregelung, die seit dem 01.09.2012 besteht, besagt, dass ab Rufaufbau mindestens die ersten zwei Minuten in der Warteschleife einer Sonderrufnummer kostenlos sein müssen. Dabei ist es egal, ob der Kunde aus dem Festnetz oder vom Mobiltelefon aus anruft. Sobald der Anruf entgegengenommen und bearbeitet wird, kann er ganz normal abgerechnet werden. Wird das Gespräch innerhalb von zwei Minuten nicht angenommen, wird die Verbindung getrennt und der Kunde muss zur Not noch einmal anrufen.
Betroffen sind die Service-Dienste-Rufnummer eines Textilunternehmens, sowie eine Kurzwahlnummer unter der Telefonerotikdienste angeboten werden.
In umfangreichen Ermittlungen hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass beide Anbieter gegen die gesetzlichen Vorgaben zu kostenfreien Warteschleifen verstoßen haben. So wurden nach einer kostenfreien Eingangsbandansage und einem eingespielten Signalton unter der Service-Dienste-Rufnummer des Textilunternehmens (0)180 5 003785 bis zum 16. September 2013 weitere Bandansagen und Wartezeiten rechtswidrig kostenpflichtig abgerechnet. Das Abrechnungsverbot zu dieser Rufnummer gilt daher rückwirkend für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 16. September 2013.
Auch der Anbieter des unter der Kurzwahlnummer 22288 betriebenen Erotikdienstes hat die Regelungen zur Kostenfreiheit von Warteschleifen nicht eingehalten.
Während die Werbung suggerierte, sofort mit einem Gesprächspartner verbunden zu werden, ergaben die Ermittlungen der Bundesnetzagentur, dass Verbraucher nach Entgegennahme des Gesprächs durch eine in die Länge gezogene Bandansage hingehalten wurden. Das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot gilt hier rückwirkend für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 3. September 2013.
Durch die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote dürfen den Verbrauchern keine in den genannten Zeiträumen geführten Gespräche in Rechnung gestellt werden. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen somit nicht mehr eingezogen oder gerichtlich beigetrieben werden.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 20.09.2013
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