Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Programmierung einer Webseite

Standort des Servers nicht entscheidend

Zwei Parteien haben einen Vertrag geschlossen. Schwerpunkt dieses Vertrages ist der Aufbau und die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Webseite eines Online-Shops. Es liegt also ein Werkvertrag gemäß § 631 ff BGB vor.

Der Kläger übt die Programmiertätigkeit an seinem Wohnort aus. Dieser ist somit auch der Erfüllungsort. Der Ort an dem sich der Server befindet, auf dem die Webseite gespeichert wird, ist gerade nicht der Erfüllungsort.

Auf den Standort des Servers kommt es nach einem Urteil des OLG Bamberg vom 18.08.2010 (Az. 8 U 51/10) nur an, wenn es um die Rückabwicklung des Vertrages gilt.

Der Kläger reichte die Klage am örtlich unzuständigen Landgericht in Bochum ein. Dieses verwies den Rechtstreit an das Landgericht Hannover. Örtlich zuständig für die Klage ist somit das Gericht in Hannover,  da der Kläger dort seinen Wohnort hat.

Redaktion

Recent Posts

REWE Group treibt digitale Transformation voran

Seit Januar 2025 überführt REWE digital schrittweise 73 neue SAP-Systeme in die Google Cloud.

6 Stunden ago

Kälte smart geregelt

Dank cleverer KI-Lösung sparen die Stadtwerke Karlsruhe bis zu 40 Prozent Strom bei der Kälteerzeugung…

1 Tag ago

Domain-Hijacking: Angriff auf verwaiste Assets

Die unberechtigte Übernahme von Domains durch Dritte kann ernstzunehmende Folgen für Markenführung, Cybersecurity und Business…

1 Tag ago

Bundesland Schleswig-Holstein setzt auf Open Source

Landesverwaltung wendet sich konsequent von Microsoft ab und setzt künftig auf Open Source Software.

2 Tagen ago

Cybersicherheitssoftware: Der digitale Schutzschild für Unternehmen

In einer zunehmend digitalisierten Welt wird Cybersicherheit zu einer der zentralen Herausforderungen für Unternehmen aller…

2 Tagen ago

Kostengünstiger Schutz gegen Quantenangriffe?

Das Karlsruher Institut für Technologie hat ein Verfahren vorgestellt, das klassische Kryptografie-Verfahren und herkömmliche Hardware…

2 Tagen ago