Facebook hat kürzlich die Funktion der sogenannten „Embedded Posts“ vorgestellt, die mittelfristig jedem zur Verfügung stehen soll. Unterschiedliche Fachmedien haben über diese Breaking News und die spannenden Möglichkeiten berichtet, jeden öffentlichen Post von Facebook mit dem jeweiligen Bildern oder Video, inklusive der Likes, Shares und Kommentare auf jede anderen Internetpräsenz (wie z.B. dem eigenen Blog) einzubinden.
Auch wenn es verführerisch klingt, die eigene Präsenz mit allen möglichen (fremden) Facebook Postings interessanter zu machen und technisch keine grosse Herausforderung darstellt, sollte die Funktion doch mit etwas Bedacht eingesetzt werden.
Wie immer, wenn man fremde Inhalte verwendet (siehe auch auch der Beitrag Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Facebook , Google+ & Co zum Problemkreis der Vorschaubilder beim Teilen), sollten die urheberrechtlichen Implikationen bedacht werden. Wer die rechtliche Entwicklung bezüglich der Sozialen Medien beobachtet, der weiß, dass die Einbettungsfunktion von Youtube seit einiger Zeit zu juristischen Diskussionen führt. Ganz aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsfrage vorgelegt, deren Antwort für die Rechtmäßigkeit des Einbettens von fremden Inhalten von ganz zentraler Bedeutung sein wird.
Neben den zentralen urheberrechtlichen Implikationen beschreibt der nachfolgende Beitrag weitere relevante Fragen zum Datenschutz und dem Umgang mit dem Recht am eigenen Bild bei der Verwendung der Embedded Posts.
Die Bilder und Videos, die zahlreiche Facebook Posts prägen, sind urheberrechtlich geschützt (§§ 2 Nr.5 und 6 bzw. 72 UrhG).
Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die „Verwendung“ solcher Inhalte sich als urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt oder nicht. In Literatur und Rechtsprechung werden nach wie vor unterschiedliche Auffassungen vertreten. Eine eher technisch geprägte Argumentation, stellt darauf ab, dass der Einbindende ja eigentlich keine Kontrolle über die Veröffentlichung der Inhalte auf der „Quelle“ sprich Facebook hat. Eine eher wertende Interpretation geht davon aus, dass sich der Einbindende den Inhalt durch die Integration in eine andere Internetpräsenz zu eigen macht und dafür dann auch rechtlich einstehen muss. Über genau diese Frage wird der Europäische Gerichtshof zu befinden haben (weiterführend Bundesgerichtshof verschiebt richtungsweisende Entscheidung zum Einbetten fremder Inhalte und legt Frage dem Europäischen Gerichtshof vor).
Geht man (aus meiner und der Sicht von Kollegen durchaus nachvollziehbar) davon aus, dass eine solche Einbindung in das Recht auf öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG eingreift, so wird die Verwendung nur dann urheberrechtlich zulässig sein, wenn der Berechtigte der Einbindung auch zugestimmt hat. Ob vom Vorliegen einer notwendigen Zustimmung ausgegangen werden kann oder nicht, wird entscheidend davon abhängen, ob man (auch bei öffentlichen Posts) die Einbettung durch Dritte auch deaktivieren kann.
Damit sind 3 Konstellationen denkbar:
Praxistipp: Wer die Facebook Embedded Posts verwendet, sollte eigene Inhalte verwenden und/oder sicherstellen, dass Inhalte nur dann eingebettet, wenn davon auszugehen ist, dass die Facebook Quelle die Inhalte auch selbst bei Facebook posten „durfte“.
Ähnliche Probleme stellen sich bezüglich des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG). Wer Bilder von fremden Personen auf der eigenen Webseite veröffentlicht, muss eben dafür Sorge tragen, dass die Personen auch in die Veröffentlichung eingewilligt haben. Wer fremde Facebook Posts einbindet, wird kaum sicherstellen können, ob die Personen mit der Veröffentlichung im Internet (zudem auf der Präsenz eines x-beliebigen Dritten) einverstanden sind.
Praxistipp: Bei der Einbindung von Personenbildern sollte das Vorliegen einer Einwilligung sichergestellt werden oder auf der Grundlage eines gewissen Vertrauens in die Quelle, die das Bild bei Facebook gepostet hat, mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zumindest vermutet werden können.
Im Rahmen von Facebook Embedded Posts können auch die Likes, Shares vor allem aber die Kommentare mit veröffentlicht werden. Wenn eine Nutzer auf Facebook Kommentare postet ist – trotz gewisser Bedenken an der Rechtskonformität der Facebook Privacy Policy, davon auszugehen, dass der Kommentar dort datenschutzkonform ist. Was aber, wenn der Kommentar des Nutzers, der eben auf Facebook posten wollte, nun – ohne das der Nutzer dies kontrollieren kann – auf x-beliebigen den Post einbettenden Internetpräsenzen „auftaucht“.
Wer Kommentare, die wohl als personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu sehen sind, veröffentlicht, muss die datenschutzrechtliche Zulässigkeit sicherstellen.
Zumindest diesbezüglich gibt es wohl gute Nachrichten für den Einbettenden: Da wohl nur ohnehin schon öffentliche zugängliche Posts eingebunden werden können, dürfte sich die Datenschutzkonformität in aller Regel über die Zustimmung des kommentierenden Nutzers über die Facebook Privacy Policy bzw. die gesetzliche Legitimation aus § 28 Abs.1 Nr.3 BDSG herleiten lassen.
Noch nicht geklärt ist die Frage, ob bei der Einbettung von Facebook Posts auch Daten der Besucher der eigenen Webseite an Facebook weitergegeben werden, was – jedenfalls nach Auffassung der deutschen Datenschutzbehörden – gegebenenfalls zu ähnlichen rechtlichen Konsequenzen wird führen müssen wie bei der Einbindung des Facebook Like Button.
Die neue Option der Facebook Embedded Posts zeigt wieder einmal, dass das Angebot einer Funktion durch Facebook, Youtube & Co zwar oft US-amerikanischen Vorgaben genügt, aber nicht automatisch heißt, dass auch europäische bzw. nationale gesetzliche Regeln eingehalten werden. Dafür ist stets der verantwortlich, der die Funktion nutzt.
Das Risiko einer rechtlichen Inanspruchnahme wird immer dann als verschwinden gering einzuschätzen sein, wenn der Inhaber der Rechte an dem jeweiligen Bild/Video ein Interesse an der entsprechenden Weiterverbreitung des Inhaltes hat und seine Verwertungsinteressen nicht eingegriffen wird. Gerade bei Verlagsinhalten, die auf Reichweite angewiesen sind, wird sich an der entsprechenden Weiterverbreitung der Inhalte, die ja weitere Leser bringen, in vielen Fällen niemand stören. Wenn sich die Rechteinhaber, die gegen solche Embedded Posts ihrer Inhalte wehren wollen, so spricht viel dafür, dass – je nach konkreter Konstellation (siehe oben) – auch entsprechende urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und wohl auch Schadenersatzansprüche bestehen.
Facebook Embedded Posts sind fraglos eine spannende Option, fremde Inhalte einzubinden und so das eigene Angebot „reicher“ zu machen. Dabei sollten aktuell in jedem Fall die urheberrechtlichen Implikationen bzw. die oben genannten Praxistipps beachtet werden. Perspektivisch sollte die Entscheidung des EuGH zum Thema Youtube Embedding verfolgt werden, um dann die entsprechenden Ableitungen zu treffen und so die eigenen Social Media Aktivitäten auch entsprechend rechtssicher zu gestalten.
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Dieser Artikel zeigt mal wieder, wie krank und überholt unser Urheberrecht und alle damit verbundenen Rechte sind.