Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 12.09.2013 – Az.: I ZR 208/12) ist die E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion auf einer Webseite als unerlaubte Werbung einzustufen.
Die Beklagte, ein Unternehmen, bot auf ihrer Webseiten Surfern die Möglichkeit, dass sie Dritten eine kurze E-Mail mit Hinweis auf die Homepage senden konnten. Der Surfer musste nur die E-Mail-Adresse des Empfängers eingegen, die Mail selbst wurde automatisch generiert und versandt. Als Absender der E-Mail war die Beklagte angegeben. Einen weiteren Inhalt als den bloßen Hinweis auf die Webseite der Beklagten enthielt die E-Mail nicht.
Der Dritte hatte in den Empfang solcher Nachrichten nicht eingewilligt und klagte daraufhin auf Unterlassung.
Der BGH hat die Weiterempfehlungs-Mail als Fall der unzulässigen Werbung eingestuft.
Werbung liege, so die Richter, nicht nur dann vor, wenn ein Produkt unmittelbar beworben werde, sondern auch dann, wenn lediglich mittelbar der Absatz gefördert werde, z.B. in Form von Imagewerbung oder Sponsoring.
Unerheblich sei auch, dass die eigentliche Handlung hier durch einen (unbekannten) Dritten vorgenommen werde. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, dass die Beklagte eine solche Funktion grundsätzlich bereitstelle. Da dieses Tool den Zweck habe, Dritte zu benachrichtigen, sei der Webseiten-Betreiber auch für die Versendung rechtlich verantwortlich. Ohne dass der Homepage-Betreiber Gewissheit darüber habe, ob der Dritte in den Empfang solcher Nachrichten eingewilligt habe, werde diese Anwendung genutzt. Insofern müsse sich die Beklagte die Nachteile zurechnen lassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inhaltlich eigentlich nichts Neues, denn auch schon bislang hat die ganz überwiegende instanzgerichtliche Rechtsprechung die Online-Weiterempfehlungsfunktion als Fall der unzulässigen Werbung eingestuft.
Das aktuelle Grundlagen-Urteil des BGH sollte jedem Webseiten-Betreiber, der noch eine Weiterempfehlung auf seiner Homepage eingerichtet hat, noch einmal das Haftungsrisiko vor Augen führen.
Insbesondere auch deswegen, weil die Karlsruher Richter eine Verantwortlichkeit bereits dann bejahen, wenn in der E-Mail nichts weiter als ein bloßer Hinweis auf die Webseite des Empfehlers enthalten ist. Eine klassische, produktebezogene Werbung muss nicht enthalten sein.
Einzig die Frage, wenn als Versender nicht der Homepage-Betreiber, sondern der unbekannte Dritte im Header der E-Mail auftritt, ist durch dieses Urteil noch nicht abschließend beantwortet. Denn im vorliegenden Fall war als Versender das Unternehmen angegeben. Es spricht jedoch einiges dafür, auch für die Fälle eine Haftung zu bejahen, in denen der Homepage-Betreiber lediglich die Versendung bereitstellt und als Versender im E-Mail-Header der Empfehler auftritt.
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