BGH: Ebay haftet für fremde Rechtsverletzungen, wenn es fremde Angebote bewirbt

ebay_tm_rgbBewirbt eBay fremde Angebote auf seiner Online-Plattform mittels Internet-Anzeigen (hier: AdWords-Kampagnen), so treffen das Unternehmen gesteigerte Sorgfaltspflichten, so dass die übliche Haftungsprivilegierung ab Kenntnis nicht greift (BGH, Urt. v. 16.05.2013 – Az.: I ZR 216/11).

eBay bewarb Angebote, die Dritte auf der Online-Plattform zum Verkauf anboten, mittels AdWords-Anzeigen. Bei Eingabe des klägerischen Produktnamens war eine AdWords-Anzeige geschaltet, die den User auf dynamisch erzeugte Inhalte von eBay führte. Bei diesen angezeigten Inhalten befand sich auch die Ware eines Konkurrenten, die das Urheberrecht der Klägerin verletzte. Bereits in der Vergangenheit hatte der Rechteinhaber den Marketplace auf entsprechende rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht.

Die BGH-Richter entschieden nun, dass die übliche Haftungsprivilegierung, die eBay eigentlich als Online-Marktplatz bei fremden Rechtsverletzungen schütze, im vorliegenden Fall nicht greife. Denn durch die eigene Schaltung von AdWords-Anzeigen habe das Unternehmen seine neutrale Stellung als Betreiber einer Internetplattform verlassen. Es ergreife vielmehr eine aktive Rolle, so dass eBay weitergehende Prüfungspflichten treffen würden.

eBay sei verpflichtet, alle Angebote, die über die die Internet-Anzeigen erreichbaren Ergebnisse aufgelistet würden, zu überprüfen. Es müsse eine manuelle, menschliche Kontrolle erfolgen, eine automatisierte sei nicht ausreichend. Denn es sei bereits in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen.

Dabei spiele es, so die Robenträger, keine Rolle, ob die angezeigten Inhalte statisch oder dynamisch seien, d.h. sich bei jeweiligen Aufruf eventuell jeweils ändern würden. In beiden Fällen sei eBay zur Überwachung verpflichtet.

Auch sei das Unternehmen zu einer umfassenden Überprüfung verpflichtet. Es könne sich nicht auf die Kontrolle einzelner Nutzer beschränken, die in der Vergangenheit bereits durch Rechtsverstöße aufgefallen seien.

Insgesamt seien diese Anforderungen auch nicht unverhältnismäßig, denn eBay beschränke sich im vorliegenden Fall nicht auf seine neutrale Stellung als Vermittler, sondern bewerbe aktiv das Angebot eines Dritten. Insofern könne es sich nicht auf die sonst üblichen Haftungsprivilegien berufen.

Redaktion

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  • Sehr geehrter Herr Dr. Bahr, EBAY wirbt mit meinem geschützten Markennamen für andere, ähnliche Produkte obwohl ich niemals mein Einverständnis dafür gegeben habe und keines meiner Produkte bei EBAY anbiete lautet dies so:

    Weitere mit „perfect point messer“ verwandte Artikel

    das kommt wenn jemand nach Perfect Point Messer sucht. Perfect Point ist mein geschützter Markenname.

    EBAY interessiert sich nicht sehr für Gesetze !

    Beste Grüße
    Hertlein

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