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Qype und Yelp – Unternehmer sind nicht schutzlos

Unternehmen müssen schlechte Bewertungen etwa auf Yelp oder Qype nicht einfach hinnehmen.

Yelp wollte “Fake-Bewertungen” herausfiltern

Mittlerweile haben die Unternehmen auf diversen Portalen ihrem Unmut über die mehr als unglückliche Übernahme Luft gemacht. Ursprünglich wollte Yelp bei der Übernahme lediglich die “Fake Bewertungen” herausfiltern und hat nun viele Kunden vergrault.

Das Unternehmen Yelp lässt als Erklärung verlauten, dass der eingesetzte Filter zur Sortierung der Bewertungen noch nicht richtig funktioniere, er sei durch den Datentransfer von Qype durch Yelp teilweise noch nicht richtig eingestellt. Yelp bittet die Unternehmen um Geduld und versucht sie damit zu besänftigen, dass der Übergang noch nicht abgeschlossen sei und der Bewertungsstatus sich möglicherweise noch verändern wird.

Betroffene Unternehmen werden in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt

Nicht wenige Unternehmen sind auf gute Bewertungen bei dem Bewertungsportal angewiesen. Kunden orientieren sich stark an den Bewertungen solcher Portale bei ihrer Suche nach einem geeigneten Unternehmen.

Rechtlich stehen die betroffenen Unternehmer nicht schutzlos dar. Grundsätzlich hat Yelp zwar das Recht selbst zu entscheiden, welche Bewertungen gefiltert werden und welche nicht. Allerdings darf Yelp dabei nicht willkürlich handeln und ohne erkennbares System Bewertungen löschen oder gar vorsätzlich positive Bewertungen herausfiltern. Ein solches Verhalten ist rechtswidrig. Es muss im angewandten Filterungssystem erkennbar sein, dass alle Unternehmen gleich behandelt werden und nicht etwa verzerrte Eindrücke entstehen. Dazu bedarf es einer Filterung nach allgemeinen Kriterien, die alle Unternehmen gleichermaßen betreffen. Hier ist aus den zahlreichen Beschwerden zu entnehmen, dass das gerade nicht passiert ist – die negativen Einträge sollen gar nicht gefiltert worden sein, die positiven dagegen bei einigen Unternehmen übermäßig. Das Ergebnis ist ein völlig verzerrtes Bild, das nicht der Realität entspricht und manche Unternehmen zum Teil stark benachteiligt.

Die Unternehmer haben zunächst einmal einen Anspruch darauf, dass die Leistungen durch Yelp nicht treuwidrig erfolgen (Vgl. §242 BGB). Dieser rechtliche Grundsatz gilt allgemein für jede Art von Vertragsbeziehungen. Zudem liegt durch die verzerrte Image- Darstellung der Unternehmen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, beziehungsweise des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Unternehmer könnten hier verlangen, dass die nach eigenen Aussagen von Yelp noch nicht abgeschlossene Filterung nach anderen Kriterien erfolgt und manche Bewertungen wieder freigegeben werden. Dem Grunde nach kommt die verzerrte negative Darstellung eines Unternehmens einer unwahren Tatsachenbehauptung gleich. Im Gegensatz zur freien Meinungsäußerung muss man eine negative Tatsachenbehauptung nicht dulden und kann rechtlich dagegen vorgehen. Das kann sich gerade für kleine Betriebe lohnen, die auf die Akquise von Neukunden über dieses Portal angewiesen sind und durch die negativen Bewertungen nun in ihrer Existenz bedroht sein können.

Redaktion

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