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Facebook: Arbeitgeber haftet für private Äußerungen eines Mitarbeiters

Keine Angaben zu Verbrauch, Emissionen oder Anbieterkennzeichnung

Wie der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter “Bremen” des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mitteilt, sei das Autohaus wegen einer Werbeanzeige des Mitarbeiters auf dessen privater Facebook-Seite abgemahnt worden. Demnach fehlten Angaben zu Verbrauch und Emissionen des angebotenen Modells, aber auch zur Anbieterkennzeichnung.

Autohaus gab keine Unterlassungserklärung ab

Das Autohaus lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch ab mit der Begründung, von den Werbeaktivitäten des Mitarbeiters
keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Landgericht Freiburg folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Gem. § 8 Absatz 2 UWG haftet das Unternehmen auch für von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen.

Verstoß eines Mitarbeiters wird Unternehmen zugerechnet

Danach seien der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Ziel dieser Regelung sei es zu verhindern, dass sich Unternehmen bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihnen abhängige Dritte verstecken können. Der Betriebsinhaber hafte also auch für die ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße.

Trotz privater Facebook-Seite keine private Tätigkeit

Im vorliegenden Fall ging das Gericht nicht von einer privaten Tätigkeit des Mitarbeiters aus. Dies deshalb, weil es letztlich um die Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens gehe, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei, auch wenn sich die Werbeaktion im dessen privaten Bereich abspiele. Der Mitarbeiter habe durch Verwendung von Fotos des Autohauses und aufgrund der Angabe der Telefonnummer, unter der er im Betrieb erreichbar ist, auf das Autohaus hingewiesen und nicht etwa im eigenen Namen gehandelt.

Fazit

Dieser Fall zeige sehr anschaulich, so Franzen, dass zur Vermeidung von arbeitsrechtlichen Problemen bei der Internetnutzung eine Erstellung von Social Media Guidelines (SMG) angezeigt sei. Ziel einer SMG sei, dass soziale Netzwerke in Übereinstimmung mit den unternehmerischen Zielen produktiv genutzt werden. Zudem soll dadurch das Bewusstsein der Mitarbeiter für die Gefahren sensibilisiert werden.

Redaktion

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