Categories: Unternehmen

EuGH: Sperrung von Webseiten grundsätzlich legal

Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) äußert sich in den Schlussanträgen zm Verfahren zwischen dem österreichischen Internetprovider UPC Telekabel auf der einen und dem Filmverleih Constantin und der Filmproduktionsgesellschaft Wega auf der anderen Seite, zu Sperren von urheberrechtsverletzenden Websites. Demnach sei es grundsätzlich zulässig, Zugangsanbieter per gerichtlicher Anordnung dazu zu verpflichten, Sites zu sperren. Auf diese Weise ließen sich Urheberrechtsverletzungen verhindern.

Die Rechteinhaber Constantin Film Verleih und Wega wollten eine Sperre des Streaming-Portals kino.to durch den Provider UPS Telekabel durchsetzen. Die 2011 geschlossene Website lieferte Filme und Serien ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf Abruf aus. Unter kinox.to ist heute noch ein Klon der Seite im Web verfügbar.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an die EU gewandt. Gerichte der Mitgliedstaten können auf diesem Weg in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet allerdings nicht über den nationalen Rechtsstreit.

Die EU-Richter sollen im vorliegenden Fall klären, ob ein Provider in solchen Fällen als “Vermittler” anzusehen sei, “dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Verletzung des Urheberrechts genutzt werden”. Laut Villalón ist das der Fall. Allerdings müsse im Einzelfall zwischen den urheberrechtlichen Schutzinteressen der Rechteinhaber, der unternehmerischen Freiheit des Providers sowie der Informationsfreiheit der Bürger abgewogen werden, betonte der Generalanwalt. Dies sei Aufgabe der nationalen Gerichte.

Generell hält Villalòn fest, “dass die Möglichkeit der Umgehung einer angeordneten Sperrverfügung nicht grundsätzlich jeder Sperrverfügung im Wege steht”. Daher sei eine Sperrverfügung “nicht generell ungeeignet”, das Urheberrecht durchzusetzen. Allgemeine Sperren schließt der Generalanwalt jedoch aus, während er beispielsweise die Blockade bestimmter IP-Adressen oder eine DNS-Sperre für denkbar hält – auch wenn sich diese relativ leicht umgehen lassen.

Halten sich Provider nicht an erlassene Sperrverfügungen, könnten ihnen künftig hohe Strafen drohen. Allerdings sollen sie auch nicht allein auf den damit verbundenen Kosten sitzen bleiben. Denn nach Ansicht von Villalón müssen sich auch die Rechteinhaber unter Umständen daran beteiligen, um effektive Sperren zu garantieren.

Für den EuGH sind die Schlussanträge des Generalanwalts nicht bindend. Dessen Aufgabe ist es, einen unabhängigen Vorschlag zu unterbreiten. Im nächsten Schritt beraten die Richter und fällen ein Urteil.

[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]

Redaktion

Recent Posts

OT-Security braucht zunächst Asset-Transparenz

Unternehmen wissen oft nicht, welche Geräte in der Produktion eine IP-Adresse haben, warnt Peter Machat…

1 Tag ago

Künstliche Intelligenz erreicht die Cloud

KPMG-Studie: 97 Prozent der Cloud-nutzenden Unternehmen verwenden KI-Dienste von Cloud-Anbietern.

2 Tagen ago

AI Act: Durchblick im Regulierungsdickicht

Bitkom veröffentlicht Online-Tool und Leitfaden zum KI-Einsatz in Unternehmen. Beide Angebote sind kostenlos.

2 Tagen ago

Coveo beschleunigt europäisches Wachstum durch Expansion in der DACH-Region

Neue Kunden sind unter anderem SAP, Conforama Schweiz, 11teamsports, Phillip Morris International, Baywa und Thalia.

3 Tagen ago

Britische Behörden setzen auf Oracle Cloud

Oracle schafft einheitliche Plattform für vier Ministerien und über 250.000 Beamte mit der Oracle Applications…

3 Tagen ago

Windows 10: Wer haftet für Datenschutz nach Support-Ende?

Der Grund: Geräte, die mit veralteter Software arbeiten, sind anfällig für Cyberangriffe und Datenlecks.

3 Tagen ago