Bundeskartellamt stoppt Amazons Preisdiktat für Marketplace-Händler

Amazon

2010 legte Amazon.de die so genannte Preisparität fest. Diese sollte es Online-Händlern untersagen, ein Produkt auf einer anderen Plattform als Amazon günstiger anzubieten. Nun stoppt das Bundeskartellamt dieses Preisdiktat.

Onlinehändler dürfen nun, auch wenn sie ihre Wahren auf Amazon.de anbieten, die Preise frei festlegen. Eine Amazon-Klausel hatte Online-Händler, die Waren sowohl im Amazon Marketplace als auch im eigenen Shop anbieten wollen, vorgeschrieben, dass das Produkt nirgendwo günstiger als bei Amazon.de angeboten werden darf.

Die umstrittene Klausel war im März 2010 eingeführt worden. Sie besagte, dass Online-Händler, die Waren nicht ausschließlich im Amazon Marketplace anbieten, diese dort nicht teurer als anderswo verkaufen dürfen. Amazon macht derzeit im Online-Handel den größten Umsatz in Deutschland und die Gebühren, die die Händler entrichten müssen, sind ebenfalls vergleichsweise hoch. Das Verbot bezog sich sowohl auf konkurrierende Online-Marktplätze wie Ebay, Hood.de oder Hitmeister als auch auf eigene Online-Shops der Händler.

Bereits im August hatte Amazon angekündigt, die Preisparität im Marketplace aufzugeben und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler entsprechend geändert.

Da die Änderung der Vertragsbedingungen nur für einen Teil der Händler tatsächlich umgesetzt worden war, hatte das Bundeskartellamt die Maßnahmen beanstandet. Das Amt kritisierte außerdem, dass nicht sichergestellt war, dass Händler die Abschaffung der Preisparitätsklausel auch zur Kenntnis nahmen. Nachdem Amazon in diesen Punkten nachgebessert und die Forderungen des Kartellamtes erfüllt hat, stellt dieses nun das Verfahren ein.

“Die Umsetzung der Maßnahmen wurde von Amazon-Händlern gegenüber dem Bundeskartellamt ausdrücklich bestätigt. Amazon ist der größte Online-Händler und steht mit den Marketplace-Händlern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Preisvorgaben an die eigenen Wettbewerber sind unter keinen Umständen zu rechtfertigen – auch nicht mit den unbestreitbaren Vorteilen eines Online-Marktplatzes”, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Die deutsche Behörde hat in dem Verfahren zur Preisparität mit dem Office of Fair Trading, der britischen Wettbewerbsbehörde, kooperiert. Dadurch wurde die EU-weite Aufgabe der Preisparität durch Amazon erreicht. Im Rahmen des Verfahrens waren seit dem Frühjahr 2013 2400 Händler, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten, befragt worden.

Die Top 10 der Onlineshops in Deutschland (Grafik: Statista)
Die Top 10 der Onlineshops in Deutschland (Grafik: Statista)

Amazon hatte in der Vergangenheit allerdings auch keine Möglichkeit, Händler die gegen die Klausel verstoßen haben, rechtlich zu belangen. Einem Betreiber steht es aber grundsätzlich frei, auf seinem Marktplatz Händler zuzulassen oder auszuschließen. Da Amazon für viele Händler inzwischen ein wichtiger Absatzkanal ist und dazu beiträgt, dass sie ein höheres Umsatzvolumen erreichen, ist der Ausschluss durchaus eine gefährliche Drohung.

Dies gilt auch, wenn sie in der Praxis wohl nur selten ernst gemacht wurde. Zumindest bei umsatzstarken Händlern hat Amazon offenbar ein Auge zugedrückt. Das zeigte unter anderem ein Preisvergleich der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: “Im Amazon-Marketplace beispielsweise gibt eine Händler-Rangliste für jedes Produkt die billigsten Preise inklusive Versand an. Dabei zeigte sich in der Stichprobe der Verbraucherzentrale: Jede dritte der 50 überprüften Amazon-Offerten, oft aus dem Mittelfeld, schlug per Direktkauf sogar den jeweiligen Bestpreis am Marketplace”, berichteten die Verbraucherschützer vor rund anderthalb Jahren.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]