Verkauf von Unlock-Codes für Handys mit SIM-Lock ist strafbar

Die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg präzisiert die Strafbarkeit beim Verkauf von Unlock-Codes für Handys mit SIM-Lock. SIM-Lock beschreibt die Einschränkung der Nutzbarkeit des Mobilfunkgerätes auf SIM-Karten, die bestimmte Kriterien erfüllen.

Zurzeit können Mobiltelefone so gesperrt werden, dass sie nur SIM-Karten bestimmter Länder, Anbieter, Netze oder SIM-Typen akzeptieren. Daher würden viele Verbraucher gerne die SIM-Lock-Sperre des Handys entsperren um sich somit netzunabhängig zu machen und eventuell billigere Tarife nutzen können.

Verkauf von Unlock-Codes bisher nach §303a Abs. 1 StGB strafbar

Um den SIM-Lock eines mobilen Endgerätes zu umgehen, werden sogenannte Unlock-Codes verkauft. Dieser Verkauf wurde auch schon in der Vergangenheit als strafbar verurteilt, jedoch bisher insbesondere auf der Grundlage des §303a Abs. 1 StGB, in dem es heißt:

§ 303a Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erstmals Strafbarkeit gemäß §17 Abs.2 Nr. 2 UWG angenommen

Das AG Heidelberg hat sich nun erstmals anders geäußert und eine Strafbarkeit wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach §17 UWG angenommen:

§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1.sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

a)Anwendung technischer Mittel,

b)Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

c)Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,

unbefugt verschafft oder sichert oder

2.ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

Dem AG Heidelberg zufolge sind Unlock-Codes als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Das Gericht nahm an, dass hinsichtlich der Unlock-Codes ein Geheimhaltungswille und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse auf Seiten des Anbieters vorliegt, somit die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des §17 Abs.2 Nr.2 UWG gegeben sind.

Eine “Offenkundigkeit” dieser Daten wurde verneint, insbesondere wurde generell abgelehnt, dass solche Codes überhaupt errechnet werden können. Würde dagegen ein Unlock-Code durch externe Mittel zu errechnen sein, kann man zumindest darüber streiten, ob hier §17 Abs.2 UWG berührt wäre. Das Gericht umging das Thema, in dem erklärt wurde, ein solches Errechnen sei gar nicht möglich. Auch dass die Codes im Internet zu finden sind berührte das Gericht nicht: Wenn man mit einer Suchmaschine die Codes finden könnte, würde kein Kunde dafür bei Anbietern von Unlock-Codes Geld anbieten, so sinngemäß das Gericht.

Fazit

Die Rechtskraft der Entscheidung steht noch aus. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Warnend ist festzustellen, dass es sowohl Entscheidungen zu der Strafbarkeit von Verkäufern aber auch zu der Strafbarkeit von Käufern solcher Unlock-Codes gibt.