Gegenüber dem Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, die rund 600 Abgemahnte vertritt, hatte sich Urmann vergangene Woche bereits ähnlich geäußert. Im Gespräch mit der Welt am Sonntag erklärte er, dass Streaming seiner Auffassung nach “bereits eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes” sei.
Solmecke sowie andere Rechtsbeistände folgen hingegen einer anderen Argumentation. Nun müssen Gerichte klären, ob Streaming vor dem Gesetz mit Filesharing gleichzusetzen ist. Nur dann wären auch Abmahnungen für die Nutzung von Streaming-Angeboten zulässig.
Frühestens “in fünf bis acht Jahren” rechne Urmann laut eigener Aussage damit, dass der Bundesgerichtshof über diese Frage abschließend entscheiden wird. Sofern die die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Urteilen kommen. Für Kanzleien, die mit Abmahunungen Geld verdienen, bleibt damit noch reichlich Zeit.
Das Porno-Portal RedTube hat inzwischen Maßnahmen gegen die für die Abmahnungen Verantwortlichen angekündigt und die Vorwürfe der Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer als haltlos zurückgewiesen. “Redtube hält an seiner unerschütterlichen Überzeugung fest, dass diese Briefe vollkommen unbegründet sind und sie die Rechte der Empfänger in ernsthafter Weise verletzen”, heißt es in einer Stellungnahme.
Unklar ist noch, wie die Abmahnanwälte an die Daten der Redtube-Nutzer gekommen sind. Denn das Portal selbst streitet ab, dass es Daten herausgegeben habe. Ihm zufolge ist es “sehr wahrscheinlich”, dass sie unter Verwendung unlauterer Methoden erlangt wurden. Daher will Redtube gegen U+C sowie den in Berlin ansässigen Anwalt Daniel Sebastian vorgehen, der die Sammlung der IP-Adressen veranlasst und die Auskunftsersuchen beim Landgericht Köln gestellt hat.
Die hinter dem Angebot Abmahnhelfer.de stehende Kanzlei Wedermann von Rüden hat bereits Strafanzeige gegen Sebastian erstattet. Anwalt Johannes von Rüden vermutet, dass die IP-Adressen tausender Betroffener unter Verstoß des Datenschutzgesetzes gesammelt wurden. Zudem stünde “der Verdacht des gemeinsamen, bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betrugs” im Raum.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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