RedTube: Einstweilige Verfügung gegen Streaming-Abmahner

Mit einer einstweiligen Verfügung untersagt das Landgericht Hamburg weitere Abmahnschreiben an die Nutzer des Erotik-Portals RedTube. Jedoch sollen bereits mehr als 10.000 Nutzer angeschrieben worden sein. Doch auch diese Anschreiben könnten sich als rechtswidrig herausstellen.

Das Landgericht Hamburg hat laut Angaben des Streaming-Portals RedTube eine einstweilige Verfügung gegen den Versand von Abmahnschreiben im Namen der Firma The Archive AG durch die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen erlassen.

Die Verfügung wurde Ende vergangener Woche von dem Gericht bewilligt. Das auf “Adult Content” spezialisierte Portal hatte bereits zu Wochenbeginn einen entsprechenden Antrag gestellt. “Wie vom Gericht entschieden, ist es der Firma The Archive AG von nun an untersagt, Abmahnschreiben an Nutzer der Internetplattform RedTube zu versenden, in denen behauptet wird, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt haben. Dies gilt nicht nur bzgl. der Videos, die in den von der Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen versandten Abmahnschreiben benannt werden, sondern bzgl. aller Videos, an denen die Firma The Archive AG Urheberrechte geltend macht”, heißt es in einer Mitteilung von RedTube.

Interessant ist auch die Begründung des Gerichts: Die Forderungen der Firma The Archive AG habe das Hamburger Gericht als unbegründet eingestuft. Die Nutzer, so das Gericht weiter, hätten keinen Grund davon auszugehen, dass die von RedTube abrufbaren digitalen Inhalte aus illegalen Quellen stammen. RedTube versichert an gleicher Stelle noch einmal, dass “zu keiner Zeit Nutzerdaten, weder IP-Adressen noch sonstige Informationen, an Dritte weitergegeben” wurden.

Alex Taylor, Vizepräsident von RedTube kommentiert dazu: “Diese Entscheidung ist nicht nur ein Sieg für die Nutzer von RedTube, sondern für jede Person, die Streaming-Webseiten besucht. Es ist eine klare Botschaft, dass die Ausnutzung von persönlichen Informationen und die Verletzung der Privatsphäre aus rein finanziellen Interessen nicht toleriert wird.”

Auch das Landgericht Köln hatte am Freitag zum zweiten Mal zu den Auskunftsanträgen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian im Auftrag der The Archive AG Stellung genommen (PDF).

Einige der Kammern, die Anträge von Sebastian genehmigt hatten, haben nun mitgeteilt, dass sie “die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten” und dass sie “dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde.”

Damit bestätigt das Gericht indirekt, was zuvor in der Presse kolportiert wurde. Nämlich, dass die Auskunft über die IP-Adressen der Internet-Nutzer, die betreffende Videos geklickt hatten, nicht auf legalem Wege eingeholt wurden.

Das Gericht hat nun wie angekündigt (PDF), zwei Entscheidungen, in denen die Anträge abgewiesen wurden, öffentlich zugänglich gemacht: Die Entscheidungen sind in der nrwe.de unter den Aktenzeichen 228 O 173/13 und 214 O 190/13 zu finden sein.

Ein weiterer Grund für diese Stellungnahme könnten auch die mehr als 50 Beschwerden von betroffenen Nutzern sein. Allerdings ist mit endgültigen Beschlüssen zu diesen Beschwerden nicht vor Januar zu rechnen. Die einstweilige Verfügung aber macht einmal mehr deutlich, dass die abgemahnten Personen, die geforderten 250 Euro wahrscheinlich nicht bezahlen müssen.

Der vermutlich triftigere Grund für diese zweite Stellungnahme dürfte aber die Tatsache sein, dass inzwischen die Staatsanwaltschaft Köln gegen einen Mitarbeiter der Firma, die angeblich die IP-Adressen der Redtube-Nutzer festgestellt haben soll, Ermittlungen aufgenommen hat. Sie geht dem Verdacht der eidesstattlichen Falschaussage nach. Er hatte in einem Anhang zu den Auskunftsanträgen bescheinigt, dass die IP-Adressen von der Firma und der von ihr verwendeten Software ordnungsgemäß ermittelt wurden.

Dritter Grund schließlich sind die Zweilfel, die der zuständige Richter inzwischen an dem Gutachten der Kanzlei Diehl & Partner zur Eignung der zur IP-Adresssammlung eingesetzten Software hegt. “Das Gutachten der […] vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download-Vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus letztlich nicht“, teilen einige Kammern in einem Schreiben mit.

Dort heißt es weiter: “Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.” Diese Einsicht kommt etwas spät – früher hätte sie zur Ablehnung der Auskunftsanträge geführt und tausenden von Webnutzern die Abmahnung im Briefkasten erspart.

Die rund 90 Anträge mit jeweils 400 bis 1000 beigefügten IP-Adressen wurden am Landgericht Köln von 16 unterschiedlichen Zivilkammern bearbeitet – von denen wie bekannt, manche die Anträge zurückgewiesen, die meisten sie aber genehmigt haben. Das Gericht hatte bereits am 10. Dezember dazu erklärt: “Mit der Entscheidung über die Auskunftsanträge ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschlussinhaber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist.”

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

Redaktion

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