Verstoß gegen vertragliche Regelung
Im konkreten Fall war folgendes passiert: Nachdem es schon in der Vergangenheit seitens des Lizenznehmers zu Rechtsverletzungen kam, wurde von den Parteien vereinbart, dass die Beklagte keine Software mehr anbieten darf, welche nicht konform mit den Vorschriften der GPL ist. Ein Regelungspunkt war ausdrücklich, dass bei der eigenen Software der Quellcode mitgeliefert werden muss.
Vereinbarung ist das eine, die Praxis oft eine andere: Wie schon zuvor hielt sich die Beklagte nicht an die Absprache. Die Software wurde benutzt, ohne dass der eigene Quellcode der Öffentlichkeit zum Download angeboten wurde. Das LG Hamburg sah darin eindeutig eine Vertragsverletzung (Urteil vom 14.06.2013 – Az.: 308 O 10/13).
Kein vollständiger Quellcode
Die Beklagte hätte den vollständigen Quellcode zum passenden Objektcode ausliefern müssen. Da die Lizenznehmerin das nicht tat, handelte es sich um eine unberechtigte Nutzung. Dies hatte unangenehme Folgen, nämlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro.
Eine solche Summe ist kein Zufall: Oft wird in einem Vertrag vereinbart, dass das Landgericht die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festlegen soll. Da das Landgericht aber erst bei einem Streitwert über 5.000 Euro zuständig ist, ist die Vertragsstrafe demzufolge mindestens in dieser Höhe.
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