Darauf haben heute die in der Affäre für betroffene Verbraucher tätigen Anwälte Christian Solmecke und Johannes von Rüden hingewiesen. Das Landgericht reagiert damit zum einen auf insgesamt 110 ihm vorliegende Beschwerden von Abmahnopfern, andererseits aber auch auf die Berichterstattung über das offensichtlich oberflächliche Vorgehen bei der Prüfung der Auskunftsanträge. The Archive AG, die behauptet, Inhaber der Urheberrechte zu sein und die Adressermittlung mit einer Software zweifelhafter Qualität in Auftrag gegeben hatte, kann gegen die getroffenen Entscheidungen noch Beschwerde einlegen.
Wie das Kölner Gericht mitteilt, habe “eine Zivilkammer des Landgerichts Köln” in vier Fällen Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der The Archive AG wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform Redtube abgemahnt worden waren. Der Kammer zufolge “hätte dem Antrag der ‘The Archive AG’ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen.” Einer der Beschlüsse (Aktenzeichen 209 O 188/13 (PDF)) ist in anonymisierter Form abrufbar. Weitere Entscheidungen werden laut Pressestelle des Landgerichts Köln “in Kürze erwartet”.
Johannes von Rüden kritisiert an der Entscheidung, dass “die Einsicht des Landgerichts Köln leider zu spät” kommt. Dennoch sei eine “späte Gerechtigkeit besser als gar keine”. Der Anwalt weiter: “Auf die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Abmahnungen hat die Entscheidungen nur leider keine Auswirkungen. Aber das Landgericht hat zum Glück angekündigt, dass es die Möglichkeit von Beweisverwertungsverboten prüfen wird. Dann könnte The Archive ihre Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen.”
Laut Christian Solmecke war die Entscheidung des LG Köln absehbar. “Spannend ist jedoch, dass sich aus der Entscheidung ergibt, dass jeder einzelne Betroffene separat gegen den Beschluss vorgehen muss. Der Beschluss wird dann immer nur soweit aufgehoben, als dass er die Rückverfolgung einer bestimmten IP-Adresse betrifft. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass tausende Betroffene jetzt gegen die Auskunftsbeschlüsse einzelnen vorgehen sollten.” Auf ihrer Website bietet zum Beispiel die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke ein Muster zum Download an, wie dabei vorzugehen ist.
Außerdem bedauert Solmecke, dass das Gericht die Möglichkeit nicht genutzt hat, die Beschlüsse von Amts wegen insgesamt aufzuheben. Der Anwalt weiter: “Interessant ist auch die Kostenentscheidung: die The Archive AG muss sämtliche Kosten des Verfahrens tragen. Stellt man sich vor, dass tausende Nutzer nun gegen die Beschlüsse vorgehen, könnte es teuer werden.”
Bei der Frage, inwieweit Streaming an sich legal oder illegal ist oder wie es sich bei der in die Schlagzeilen geratenen Plattform Redtube im Einzelnen verhält, eiert das Kölner Gericht allerdings etwas herum: Einerseits wird erklärt, dass aus Sicht der Richter Streaming zumindest dann rechtmäßig ist, wenn “eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage” genutzt wurde. Die Plattform Redtube dagegen wird von den Richtern als “nicht offensichtlich rechtmäßig” angesehen. Womöglich versuchen sie dadurch ihr Gesicht zu wahren und das Versagen beim Durchwinken der ursprünglichen Anträge zu kaschieren.
Sowohl Solmecke als auch von Rüden weisen darauf hin, dass Anwalt Daniel Sebastian in einigen der rund 90 Auskunftsverfahren sein Mandat niedergelegt hat. Ein Grund dafür ist derzeit noch nicht bekannt. Der Berliner Anwalt hatte in den von ihm formulierten Anträgen ausdrücklich von Downloads gesprochen – und somit einen Teil der Kölner Richter auf´s Glatteis geführt, denn tatsächlich ging es ja um eine Streaming-Plattform. Auf Nachfrage des Gerichts hatte er zudem offen gelassen, wie die verwendete Ermittlungssoftware “GLADII 1.1.3.” in die Verbindung zwischen Endnutzer und Redtube-Server eindringen und die IP-Adresse ermitteln konnte.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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