BGH zur Zulässigkeit sogenannter “Tippfehler-Domains”
In einem aktuellen Urteil vom 22.1.2014 hat der BGH über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet war.
Im konkreten Fall sah der BGH hier einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung aus §4 Nr. 10 UWG, da der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbarer darauf hingewiesen wurde, dass er sich nicht auf der eigentlich gewünschten Webseite befindet.
Der Fall
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen ” www.wetteronline.de” im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens “wetteronlin.de”. Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf die für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin macht geltend, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat daher den Beklagten unter anderem auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “wetteronlin.de” verklagt.
Die Entscheidung
Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin hat der BGH hierin nicht erkennen können, denn die für einen Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung “wetter online” sei hier nicht gegeben. Vielmehr handele es sich bei dem Begriff “wetteronline” um einen rein beschreibenden Begriff, der lediglich den Gegenstand der Klägerin bezeichne, “online” Informationen und Dienstleistungen zum Thema “Wetter” anzubieten.
Bejaht hat der BGH hingegen einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderungen nach§4 Nr.10 UWG. Die konkrete Benutzung der “Tippfehler-Domain” um Kunden abzufangen, stelle zumindest dann eine unlautere Behinderung dar, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite “wetteronline.de” befinde.
Der BGH stellt hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab und betont ausdrücklich, dass allein die bloße Registrierung einer Tippfehlerdomain für sich genommen die Klägerin nicht unlauter behindert.
Quelle: BGH I ZR 164/ 12 vom 22.JANUAR 2014