LG Köln fordert Urheberrechtshinweis direkt in Bilddatei
Das Landgericht Köln fällte Ende Januar ein Urteil im Fall eines klagenden Fotografens. Dieser bemängelte den fehlenden Urheberrechtshinweis bei einem Direktlink zu einer seiner Bilddateien auf dem Fotoportal Pixelio. Das Gericht entschied, dass der Hinweis direkt in einer JPG-Datei untergebracht werden muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.1.2014 sorgt dieses wiederum für Verunsicherung und zieht, nachdem es bereits heftiger Kritik nach den Redtube-Entscheidungen ausgesetzt war, neuerlich große Kritik auf sich. (LG Köln Az 14 O 427/13) Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens verlangte es, dass Urheberrechtshinweise direkt in einer JPG-Datei selbst unterzubringen seien, da das Bild über das Browser – Kontextmenü auch separat angezeigt werden könne.
Der Fall
In dem Streitfall ging es um ein Bild, dass der klagende Fotograf bei Pixelio.de eingestellt hatte, einer Foto-Plattform, die sich auf kostenlos verwendbare Fotos spezialisiert hat. Die beklagte Firma hatte das Bild auf ihrer Webseite zur Illustration eines Artikels verwendet und dort gemäß Lizenzbedingungen Urheber und Quelle vermerkt. Dennoch wurde sie vom Urheber abgemahnt. Der Hobbyfotograf war der Auffassung auf einer Übersichtsseite sei zwar sein Foto zu sehen, der Urhebervermerk habe hier aber gefehlt. Im weiteren Verfahren konkretisierte der Hobbyfotograf auf Hinweis des Gerichts seinen Antrag dahingehend, dass er den fehlenden Urheberrechtshinweis bei einem Direktlink zur Bilddatei auf dem Server des Beklagten bemängelte.
Die Entscheidung
Die Richter bejahten eine Urheberrechtsverletzung und verlangen damit etwas technisch Unmögliches, denn die Nutzungsbedingungen von Pixelio schreiben vor, dass die Namensnennung direkt am Bild oder am Seitenende erfolgen soll. Dies geht aber gerade beim Aufruf der Bilder-URL nicht, da ja nur das Bild dargestellt wird. Trotzdem halten die Richter dies für erforderlich, da es sich bei dem Direktaufruf um eine weitere Nutzungsform des Fotos neben dem Einbinden auf der Webseite handele.
Das Gericht bemängelte insofern die derzeit gültigen AGB von Pixelio. Diese seien insofern unklar und hinsichtlich des Erfordernisses einer Namensnennung des Urhebers auf der direkt abrufbaren Bilder-URL lückenhaft. Die Nennung des Namens sei Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts und darauf sei nur in bestimmten Fällen nach klaren Regelungen verzichtbar.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und der Pixelio.de-Betreiber lässt die Entscheidung derzeit überprüfen, um über weitere Schritte zu entscheiden.