Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg erklärt eine Verlinkung auf Artikel, die urheberrechtlich geschützt sind, für rechtlich zulässig. Damit fällt das Gericht ein Grundsatzurteil im Umgang mit dem Urheberrecht im Internet (Az. C-466/12). Wird mit einem Link ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf ein frei zugängliches Werk verwiesen, liegt demnach keine Urheberrechtsverletzung vor. Auch ein Link, der nach dem Anklicken den Eindruck erweckt, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält, verletzt den Richtern zufolge kein Urheberrecht.
Der EuGH kam zwar in seinem Urteil zu der Auffassung, dass eine Handlung der Wiedergabe gegeben ist, aber betont, dass sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten muss. Im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Website sahen die Richter ein solches “neues Publikum” nicht. “Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten”, heißt es in einer Mitteilung des EuGH.
Demnach dürfen die Betreiber einer Website wie die von Retriever Sverige Hyperlinks auf geschützte Werke setzen ohne Einverständnis der Urheberrechtsinhaber, allerdings nur wenn sie auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Beschränkende Maßnahmen wie eine Paywall dürfen dabei nicht umgangen werden. Denn so würden die Wiedergabe an ein neues Publikum gerichtet – statt wie beabsichtigt nur zahlenden Abonnenten. Dafür muss eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegen.
Auch der Bundesgerichtshof vertritt diese Rechtsauffassung. In einem Rechtsstreit zwischen der Verlagsgruppe Handelsblatt und dem Suchdienst Paperboy hatte das Gericht 2003 entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, Links auf Online-Angebote ohne gesonderte Erlaubnis zu setzen. 2010 folgte allerdings eine Einschränkung auf Angebote ohne Schutzmaßnahmen ein, die eine unbefugte Nutzung von Inhalten verhindern sollen (Az. I ZR 39/08).
Der EuGH stellte nun abschließend fest, dass die Mitgliedsstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der “öffentlichen Wiedergabe” vorzusehen. “Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.”
Wie im vorliegenden Fall können Gerichte der Mitgliedsstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet allerdings nicht über den nationalen Rechtsstreit. Dies ist Sache des nationalen Gerichts, das über die Rechtssache im Einklang mit dem EuGH-Urteil entscheiden muss.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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