In einer aktuellen Entscheidung vom 5. März 2014 hat der 2. Strafsenat des BGH ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite, bei der die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert werde, eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 STGB vorliege. Auch die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit der Benutzer auszunutzen.
Der wegen Betrugs angeklagte Beschuldigte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen. Darunter auch einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor-und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse, sowie sein Geburtsdatum eingab.
Aufgrund dieser mit Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche” Route berechnen “führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweises zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements. Dies gewährte dem Nutzer zum Preis 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem “Scrollen“ wahrgenommen werden.
Diese, bei sorgfältiger Lektüre, durchaus mögliche Erkennbarkeit der Täuschung und des Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes, schließt nach Auffassung des BGH eine Strafbarkeit nicht aus.
Der so vorgenommene Aufbau der Internetseite sei gerade im Hinblick darauf vorgenommen worden, die, bei einem-wenn auch nur geringen-Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
Auch die Berücksichtigung geltender europäischer Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), welche unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelt, könne im vorliegenden Fall nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führen.
In der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei, sei ein für den Geschädigten strafrechtlich relevanter Vermögensschaden gegeben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.43/2014 vom 6.3.2014 zur Rechtssache – 2StR 616/12
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