SAP legt gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg legt Berufung ein (Az. 3 U 188/13). Das Gericht hatte zwei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig erklärt. Im Urteil vom 25.10.2013 hatte das Oberlandesgericht Hamburg Bestimmungen zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware untersagt. Eine dritte hingegen haben die Hamburger Richter für rechtens erklärt.
Zwei wichtige Klauseln, die auch für das Geschäftsmodell des Walldorfer Software-Hauses entscheidend sind, darf SAP bei künftigen Geschäftsbeziehungen nicht mehr führen. Geklagt hatte in dem Verfahren der Gebrauchtsoftware-Händler Susensoftware. Susensoftware hatte im Oktober vergangenen Jahres Anschlussberufung (LG Hamburg, AZ 315 O 449/12) eingelegt, um auch die dritte beanstandete Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP vom Gericht für ungültig zu erklären lassen. Diese Klausel bezieht sich auf die Pflege der Software, die festlegt, dass die Pflege ausschließlich durch SAP erfolgen darf. Daher ist auch das Gerichtsurteil des OLG Hamburg noch nicht Rechtskräftig.
“Wir wollen, dass SAP Ihr Geschäftsmodell kundenfreundlicher gestaltet. Dazu sollten die AGB geändert werden”, erklärt Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH. In dem neuen Berufungsverfahren vertritt Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht in Hamburg Dr. Jana Jentzsch den Fachhändler für gebrauchte Software. Susensoftware hat sich darauf spezialisiert “stille Software” zu vermarkten. Gemeint sind Linzenzen, die steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können und im Unternehmen nicht mehr genutzt werden, in der Regel sind das laut Susen Lizenzen von SAP oder Microsoft.
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