In einer aktuellen Entscheidung vom 11.3.2014(Az.: 16 O 73/13) hatte sich das LG Berlin mit einem weiteren Fall der Weiterveräußerung von Software auseinanderzusetzen. Hierbei kam es zu dem Schluss, dass das sogenannte Keyselling das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzt.
Keyselling beschreibt ein Geschäftsmodell im Zusammenhang mit dem Weitervertrieb von Computerspielen. Diese werden von den Herstellern und Rechteinhabern mit Produkt-Keys in den Verkehr gebracht. Diese Keys sind notwendig, um das Computerspiel zu aktivieren. Alternativ dazu können Spiele oft mit dem Produkt-Key auch über eine digitale Distributionsplattform heruntergeladen werden. Der Käufer erhält also zwar eine DVD, wirklich nötig ist diese aber nicht. Über den Produktschlüssel kann das Spiel auch dann aus dem Netz geladen werden, wenn der physische Datenträger zum Beispiel beschädigt wurde.
Reseller verkaufen nun nur diese Keys ohne die dazugehörigen Datenträger. Dieses Geschäftsmodell ist besonders lukrativ, wenn Spiele in anderen EU Ländern, zum Beispiel Polen oder Tschechien günstiger als in Deutschland angeboten werden. Keyseller lassen in solchen Ländern mit günstigen Preisen Spiele einkaufen und die Produkt –Keys scannen. Mithilfe dieser günstigen Produkt-Keys lassen sich dann die Spiele in Deutschland von der Distributionsplattform herunterladen.
Neben anderen rechtlichen Fragen war für das LG Berlin in vorliegenden Fall der entscheidende Grund für eine Urheberrechtsverletzung der Umstand, dass Keyseller die Computerspiele nur isoliert über den Produktschlüssel vertrieben haben.
Hierin sah es eine Verletzung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts. Eine sogenannte Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts, wie sie §17 Abs. 2 Urhebergesetz vorsieht, könne von vornherein nur an dem Produkt eintreten, dass mit Zustimmung des Berechtigten in der Europäischen Union in Verkehr gelangt ist. §17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz erlaubt ausdrücklich den Weiterverkauf innerhalb der EU rechtmäßig erworbener, urheberrechtlich geschützter Werke.
Hinsichtlich der Weiterveräußerung von gebrauchter Software lediglich über einen Download hatte sich auch der EuGH mit der Used-Soft-Entscheidung im Jahr 2012 befasst, wobei er diese Form der Weiterveräußerung aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt hat.
Hierauf beruft sich das LG Berlin in dem es darauf verweist, dass eine Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts an dasjenige Produkt geknüpft sei, welches der Rechteinhaber freiwillig in den Verkehr gegeben hat.
Spaltet der Keyseller die ursprüngliche Einheit des Produktes, eine DVD mit einem Produkt-Key, in der Weise, dass er nur noch den Produktschlüssel weiterveräußert, verändert er die dem Produkt vom Rechteinhabern verliehene Form.
Er veräußert dann nicht dasselbe, sondern ein anderes Produkt, wozu ihm die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers fehlt. Erschöpfung kann in solchen Fällen von vornherein nicht eintreten.
Quelle: Urteil LG Berlin vom 11.3.2014 Az.: 16 O 73/13
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