EuGH zur Höhe der Privatkopievergütung
Der finanzielle Schaden, der der Musik- und Filmindustrie durch illegale Kopien entstehen, darf sich laut Europäischem Gerichtshof nicht auf Höhe der so genannten “Privatkopievergütung” auswirken, die beispielsweise auf DVD-R-Rohlinge erhoben wird.
Bei der Berechnung der Höhe einer Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien bleiben unrechtmäßige Vervielfältigungen außer Betracht
In einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 10. April 2014 (C-435/12) stellt dieser klar, dass eine Anrechnung für unrechtmäßig hergestellte Vervielfältigungen eines geschützten Werkes im Rahmen der Berechnung einer Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien nicht zulässig sei.
Diese Feststellung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass keine anwendbare technische Maßnahme existiere, um die Anfertigung von unrechtmäßigen Privatkopien zu verhindern.
Die EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Urhebers festzulegen, indem er gestattet Privatkopien anfertigen zu dürfen. In der BRD hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit in § 53UrhG Gebrauch gemacht. Gleichzeitig muss aber auch sichergestellt sein, dass der Urheberrechtsinhaber eine angemessene Entschädigung in Form der Zahlung eines “gerechten Ausgleichs” erhält.
Der Fall
ACI-Adam und andere sind niederländische Importeure und Hersteller von unbeschriebenen Datenträgern wie CDs oder CD-Rs. Nach den niederländischen Rechtsvorschriften müssen diese Unternehmen eine Privatkopievergütung an die Stiftung Stichting de Thuiskopie entrichten. Die Höhe dieser Vergütung wird von einer anderen Stiftung, der SONT, festgelegt.
Nach Ansicht von ACI Adam hätte die SONT bei der Festlegung der Höhe der Vergütung nicht den Schaden berücksichtigen dürfen, der den Inhabern von Urheberrechten durch Privatkopien entstehen kann, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden.
Die Entscheidung
In seinem Urteil weist der Gerichtshof nun ausdrücklich darauf hin, dass sich das Recht zur Anfertigung einer Privatkopie nur auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen rechtfertigen lässt.
Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können nicht geduldet werden. Dieses würde die Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken fördern und daher die normale Vermartktung dieser Werke stark beeinträchtigen. Dieses würde die Inhaber von Urheberrechten ungebührlich schädigen.
Im Übrigen sei es Aufgabe der Mitgliedsstaaten ein Vergütungssystem für die Privatkopievergütung vorzusehen, welches einen angemessenen Rechts-und Interessenausgleich zwischen den Urhebern – als Empfängern des gerechten Ausgleichs-und den Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken sicherstellt.
Ein System der Privatkopievergütung, dass hinsichtlich der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Urhebern gebührt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine private Vervielfältigung angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, trage aber nicht zu diesem angemessenen Ausgleich bei.
Die Berechnung einer Privatkopievergütung auf der Grundlage sowohl einer rechtmäßigen Quelle, als auch einer unrechtmäßigen Quelle führe dazu, dass diese dann auf den Preis, den die Nutzer von Schutzgegenständen, wie Anlagen, Geräten oder sonstigen Trägern, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, gleichmäßig aufgeschlagen und verteilt wird.
Dadurch würden mittelbar alle Nutzer bestraft, da sie zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens beitragen, der durch die privaten Vervielfältigungen entsteht, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden.
Der EuGH hat im vorliegenden Fall nicht über den nationalen Rechtsstreit entschieden. Es ist Sache des niederländischen Gerichts, über den Rechtsstreit im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes zu entscheiden. Dennoch bindet diese Entscheidung des EuGH, sofern sie die rechtliche Bedeutung und Auslegung von EU-Recht betrifft, andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union Nr. 58/14 vom 10.April 2014)