In einer aktuellen Entscheidung vom 30.4.2014 hat der Bundesgerichtshof eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäߧ 4 Nr 10 UWG für Fälle des so genannten “Screen Scrapings” im Rahmen von Flugvermittlungen durch eine Internetplattform verneint. Beim Sreen Scraping bindet der Internetdienstleister Inhalte fremder Seiten und Anbieter in seine Dienstleistung in der Weise ein, dass dem Besucher seiner Webseite automatisch Daten von fremden Seiten zur Verfügung gestellt werden.

Der Fall

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die preisgünstige Linienflüge anbietet. Sie vertreibt eigene Flüge ausschließlich über eine eigene Internetseite, sowie über das Callcenter. Bei der Buchung über die Webseite kreuzt der Besucher auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin an und akzeptiert diese somit. Hierin untersagt die Klägerin ausdrücklich den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen.

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, über das Kunden Flügel verschiedener Fluggesellschaften online buchen können. Der Kunde wählt mit einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Ihm werden daraufhin entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften aufgezeigt, unter anderem auch solche der Klägerin.

Entscheidet der Kunde sich für einen Flug der Klägerin, werden ihm die genauen Flugdaten und der von der Fluggesellschaft verlangte Flugpreis angezeigt. Die für diese konkrete Anfrage des Kunden erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Klägerin abgerufen.

Die Entscheidung

Obwohl die Beklagte im vorliegenden Fall eine Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin missachtet, führt nach Ansicht des BGH eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.

Eine Vermittlung von Flügen im Wege des so genannten “Sreen Scraping” führt somit nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment sei im vorliegenden Fall gerade nicht durch das bloße Ankreuzen der AGB gegeben, da es sich dabei eben nicht um eine technische Schutzvorrichtung handelt, die die Beklagte bei Abgreifen der Internetinformation von der Seite der Klägerin hätte umgehen müssen.

Auch sieht der BGH keine überwiegenden Interessen des Klägers gegenüber denen der Beklagten. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem Markt für Flugreisen und erleichtere den Kunden somit das Auffinden der jeweils günstigsten Flugverbindung.

Über weitere mögliche Ansprüche der Klägerin wegen einer eventuell vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Irreführung oder Ansprüche nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungschutzes hat der BGH nicht entschieden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 069/2014 vom 30.04.2014

Redaktion

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