Der Verkäufer einer eBay-Auktion kann sein Angebot jederzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe abbrechen, wenn die Laufzeit bis zum Auktionsende noch länger andauert (AG Darmstadt, Urt. v. 25.06.2014 – Az.: 303 C 243/13).
Der Verkäufer startete eine eBay-Auktion, brach diese dann aber mitten in der Laufzeit ab. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt das Höchstangebot abgegeben und begehrte daher die Übergabe der Kaufsache.
Das AG Darmstadt wies die Klage ab.
Zwar enthalte § 10 Nr.1 der eBay-AGB eine entsprechende Bestimmung, dass nur bei Vorliegen bestimmter Umstände ein Rücktritt vom Verkaufsangebot möglich sei.
Diese Regelungen seien jedoch nicht relevant, da eBay schlicht die Gestaltungsmacht fehle. eBay könne lediglich das Verhältnis zwischen sich selbst und dem Verkäufer bzw. Käufer regeln, nicht jedoch auch die Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer.
Breche der Verkäufer einer eBay-Auktion sein Angebot frühzeitig (hier: 8 Tage vor Laufzeitende) ab, so habe der Käufer kein rechtlich schützenswertes Interesse. Es entsprechende nicht der Lebenswirklichkeit, dass der Käufer in einem solchen Fall erwarte, der Erwerber der Sache zu sein.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das AG Darmstadt äußert hier eine absolute Mindermeinung in der Rechtsprechung.
Der BGH hat erst Januar 2014 (Urt. v. 08.01.2014 – Az.: VIII ZR 63/13) noch einmal klargestellt, dass § 10 der eBay-AGB Anwendung findet und die Anfechtungsregeln bei irrtümlichen eBay-Verkäufen konkretisiert.
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