EU untersucht Amazons Steuerabsprachen in Luxemburg
Amazons Steuerabsprachen in Luxemburg sind Gegenstand von Untersuchungen der Europäischen Kommission. Geprüft werden eventuell unerlaubte staatliche Beihilfen. Gegen Apple, Fiat, McDonald’s, Microsoft und Starbucks laufen ähnliche Untersuchungen.
Die Europäische Kommission hat Amazons Steuerabsprachen ins Visier genommen. Einem Bericht der Financial Times zufolge hat sie Luxemburg aufgefordert, Unterlagen über die Steuergeschäfte des Online-Händlers zu übermitteln. Von dort aus führt es die europäischen Geschäfte. Ähnliche Untersuchungen laufen gegen Apple, Starbucks und Fiat.
Gegen Irland, die Niederlande und Luxemburg läuft seit Mitte Juni ein Prüfverfahren. Die EU-Wettbewerbskommission untersucht, ob Absprachen zwischen den Steuerbehörden der Länder und den genannten Unternehmen über die zu zahlende Körperschaftssteuer konform sind mit den EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen.
“Wir prüfen, welche Vereinbarung Luxemburg mit Amazon hat”, sagte ein EU-Sprecher gegenüber der Financial Times. Die Wettbewerbshüter befragten Bloomberg zufolge das Großherzogtum außerdem zu Absprachen mit Microsoft sowie McDonald’s. Der nächste Schritt könnte eine vollständige Untersuchung sein.
Wie die Financial Times berichtet senkte Amazon mittels der Tochter in Luxemburg die Steuerrate im letzten Jahr um 8 Prozent auf 31,8 Prozent. Der Umsatz im Jahr 2013 von Amazon EU Sarl lag bei 13,6 Milliarden Dollar. Aufgrund der Nutzung geistigen Eigentums führte es 2,1 Milliarden Dollar an eine weitere Amazon-Tochter in Luxemburg, Amazon Europe Holding Technologies, ab.
Die EU-Kommission könnte die Unternehmen dazu verurteilen, sämtliche durch die Absprachen entgangenen Steuereinnahmen zu erstatten. Vorausgesetzt sie kann Beweise für illegale staatliche Beihilfen finden.
“Angesichts der angespannten Lage der öffentlichen Kassen ist es derzeit besonders wichtig, dass die großen multinationalen Konzerne ihren Steuerbeitrag leisten”, hatte Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia zur Eröffnung des Prüfverfahrens erklärt. “Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die nationalen Behörden keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen würden, dass bestimmte Unternehmen weniger Steuern zahlen als bei einer fairen und nicht diskriminierenden Anwendung der jeweiligen Steuervorschriften.”
Die Kommission stellt die allgemeinen Steuervorschriften in den drei betroffenen Mitgliedsstaaten jedoch nicht infrage. Im Visier der Untersuchungen stehen die darauf basierenden Steuerentscheide, mit denen die Behörden einzelnen Unternehmen die Berechnung der Körperschaftssteuer und die Anwendung bestimmter Steuervorschriften erläutern.
Die Steuerentscheide dienen laut Kommission insbesondere zur Bestätigung sogenannter Verrechnungspreisvereinbarungen. Unter Verrechnungspreisen versteht die EU Preise, die beispielsweise für Waren und Dienstleistungen zwischen verschiedenen Teilen derselben Unternehmensgruppe in Rechnung gestellt werden. Sie haben einen direkten Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns und dessen Verteilung auf in anderen Ländern ansässige Tochtergesellschaften. Sollten diese Preise nicht die normalen Wettbewerbsverhältnisse widerspiegeln, liegt möglicherweise eine unerlaubte staatliche Beihilfe vor.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]