In einem Urteil vom Februar diesen Jahres (OLG Hamm, Az.: 12 U 12/13) stellt das OLG Hamm fest, dass es sich bei einer aufgrund eines Werkvertrages vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferung und individuellen Anpassung von Hardware und Standardsoftware begrifflich um die Bearbeitung einer Sache handele. Daher sei in diesen Fällen die verkürzte Verjährungsfrist von nur zwei Jahren gegeben.
Der Fall
Die Beklagte entwickelt und vertreibt Software, unter anderem eine Finanzbuchhaltungssoftware, sowie eine Software, bei der es sich um eine Komplettsoftware für Sanitäts-, Reha-, Orthopädie-und medizintechnische Betriebe handelt.
Die Klägerin betreibt ein Physiotherapiezentrum. Nach vorangegangener Vorführung Ihrer Software unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot über die Lieferung dieser Software zur vollständigen Neukonzeption des EDV-Systems. Dieser Auftrag umfasste neben der Lieferung der Basis-Standardsoftware einschließlich der dazu erforderlichen Hardware auch die individuelle Anpassung dieser Software an die besonderen Bedürfnisse der Klägerin. Hard- und Software wurden in der Folge installiert und Schulungen für die Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführt. Auch die vertraglich ebenfalls geschuldete Softwarepflege wurde übernommen.
Nachdem auf verschiedene Mängelrügen der Klägerin die Software weiterhin mangelhaft blieb, erklärte die Klägerin schließlich die Kündigung des Vertrages zum 28. Dezember 2009. Die Beklagte berief sich – nachdem die Klägerin schließlich im September 2012 die Klage auf Schadensersatz einreichte – auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der Ansprüche aus diesem Vertrag.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung die Auffassung der Beklagten bekräftigt und die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.1 BGB auf diesen Vertrag für anwendbar erklärt.
Bei einem Vertrag über eine geschuldete Lieferung, Installation und Anpassung von Standardsoftware als Basisprogramm mit Zusatzprogrammen nebst Server und weiterer Hardware, sowie Mitarbeiterschulungen sieht das Gericht die geschuldete Werkleistung als maßgeblich im Vordergrund stehende Verpflichtung. Bei einem Vertrag, der unter Einbeziehung von Funktionsanpassungen standardmäßig erstellter Software darauf gerichtet sei, ein neues Gesamtsystem aus neuer Soft-und Hardware, sei die geschuldete Werkleistung auf ein körperliches Produkt, nämlich auf die Erstellung eines funktionierenden EDV-Gesamtsystems gerichtet.
Auch sei Feststellung der vertragsgemäßen Erfüllung und die Überprüfung des Werkes auf etwaige Mängel neben der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Soft- und Hardware bestehenden Sachgesamtheit nicht mit gesteigerten Schwierigkeiten behaftet, was einer Anwendung der kurzen Verjährungsfrist somit auch nicht entgegenstehe.
Bei Projektverträgen, welche die Lieferung von Standardsoftware, Hardware und weiteren Implementierungs- und Beratungsleistungen zum Gegenstand haben, sollte man in Zukunft unbedingt darauf achten, dass das OLG Hamm hier die kurze Verjährungsfrist für Werkverträge nach §634a Abs.1Nr.1 BGB für anwendbar erachtet. Hier wird bei einer Lieferung einer Sachgesamtheit aus Hardware und Standardsoftware dem Aspekt der Verkörperung der gesamten Werkleistung der Vorzug gegeben. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ist in diesen Fällen somit ausgeschlossen.
In der Praxis wird man in Zukunft darauf achten müssen, dass bei derartigen Projektverträgen klare Regelungen der Voraussetzungen für eine Abnahme getroffen werden, und Ansprüche aus diesen, oft sehr komplexen und längerfristigen Verträgen bereits innerhalb von zwei Jahren nach der Abnahme verjähren.
Quelle : OLG Hamm v. 26.2 2014 Az.: 12 U 112 / 13
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