In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kandidaten für das Amt des Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen für unwirksam erachtet. (BAG Urteil vom 31.Juli 2014 2AZR 505/13)
Der Fall
Die Arbeitgeberin stellt Verpackungen her. In ihrem Betrieb, in dem viele Facharbeiter beschäftigt sind, fand am 10. Februar 2012 auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die beabsichtigte Betriebsratswahl statt. Nach dem Verständnis beider Prozessparteien ist es im Laufe dieser Versammlung – die einen sehr unübersichtlichen Verlauf genommen hatte – nicht zu einer wirksamen Wahl des Klägers als Wahlvorstand gekommen. Daraufhin stellte ver.di beim Arbeitsgericht den Antrag den Kläger als Wahlvorstand zu bestellen.
Einige Tage später gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalt ab, es gäbe im Betrieb “Probleme”. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne “fast behaupten”, keine Maschine sei “zu 100 Prozent ausgerüstet”. Das Problem sei, das “keine Fachkräfte vorhanden” seien und “das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 Prozent erfüllt” werde.
Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei “YouTube” zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über “Facebook”. Mit Blick hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 15.3.2012 fristlos.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht sah hierin, entgegen der bisher üblichen Praxis, keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Angestellten-Verhältnisses. Die Erklärungen in dem Video seien erkennbar darauf gerichtet gewesen, zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrates als sinnvoll angesehen habe. Der Kläger habe nicht behaupten wollen, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.
Zwar dürfe auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen oder über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen, sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten sei jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung komme es auf den konkreten Inhalt und den Kontext der Äußerungen an.
Fazit
Bemerkenswert an dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist, dass die bisherige Rechtsprechung, welche bei geschäftsschädigenden Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet nahezu automatisch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angenommen hatte, ausdrücklich aufgegeben wird.
Wenn das Bundesarbeitsgericht nunmehr auf den konkreten Inhalt und den Gesamtkontext der Äußerung abstellt, so durchbricht es diesen bisherigen Automatismus. Zur Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes wird nunmehr auch darauf abzustellen sein, ob die im Internet verbreitete geschäftsschädigende Tatsache wahr oder falsch ist und ob sie die Grenzen der Schmähkritik erreicht.
Diese Abgrenzung wird in der Praxis sicherlich im Einzelfall schwierig zu finden sein. Dennoch eröffnet diese Rechtsprechung möglicherweise auch eine neue Beurteilung in den Fällen des so genannten “Whistle-Blowings“, da ein Arbeitnehmer nunmehr nach dieser Rechtsprechung nicht mehr automatisch mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss, wenn er über Missstände im Unternehmen seines Arbeitgebers im Internet berichtet.
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