Nach Google setzen nun auch Microsoft und Yahoo das Recht auf Vergessen um, wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert. Beide Unternehmen haben das dem Wall Street Journal bestätigt. Bislang hatte nur Google als einziger der großen Suchmaschinenbetreiber das Urteil umgesetzt.
Nutzer können bei Google seit Juni Löschanträge stellen. Bis Anfang vergangener Woche hat der Konzern dem WSJ zufolge über 208.000 Links aus den Resultaten entfernt. Insgesamt hat der Suchmaschinenanbieter 602.000 Links überprüft. Dabei seien nahezu 295.000 Anfragen abgelehnt worden. Über die Löschung von 99.500 Links sei noch nicht entschieden worden.
“Wir werden jede Anfrage gründlich prüfen, mit dem Ziel, zwischen dem Recht auf Privatsphäre des Einzelnen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen”, sagte eine Yahoo-Sprecherin.
Microsoft sei ebenfalls auf der Suche nach einem Gleichgewicht zwischen der individuellen Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an der freien Meinungsäußerung, erklärte ein Sprecher des Softwarekonzerns.
Reputation VIP, ein französisches Portal, bei dem Nutzer Löschanträge stellen können, hat laut WSJ seit Juli 699 Löschanträge für Microsofts Suchmaschine Bing erhalten. Davon seien nach Angaben des Softwarekonzerns bisher 79 abgelehnt worden. Wie es sich in den anderen Fällen entschieden hat, ist unklar.
Von den 79 abgelehnten Anfragen forderten 77 die Entfernung von Links zu Sozialen Medien. Microsoft empfahl den Antragsstellern, die Löschfunktionen der jeweiligen Anbieter zu verwenden. Mit diesen ließen sich soziale Inhalte effektiver aus den Suchergebnissen entfernen, heißt es weiter in dem Bericht.
Bereits im Juli hatte Microsoft ein Formular für Löschanträge angekündigt. Allerdings wies der Konzern darauf hin, dass es noch an den Details zur Umsetzung der Entscheidung des EuGHs arbeite. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe hat dafür eine Richtlinie (PDF) Ende vergangener Woche veröffentlicht. Diese ist jedoch rechtlich nicht bindend.
Nach Ansicht der Datenschützer gilt das Urteil aus Luxemburg auch für .com-Domains, für die Google es bisher nicht umsetzt. Der Konzern ist der Meinung, dass Nutzer nach Eingabe von “Google.com” in ihren Browser automatisch auf eine lokale Version der Suchmaschine umgeleitet werden. Die wiederum halte sich an die Vorgaben des Urteils.
[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]
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