So heißt es in Punkt 10.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (PDF-Download), dass sich der Hersteller das Recht vorbehält, eine Reaktivierungsgebühr zu erheben, wenn ein Kunde, Support-Leistungen für verwendete Software-Lizenzen wieder aktivieren möchte. Zudem hatte sich SAP bei der Höhe der Kosten nicht festgelegt.
Wörtlich heißt es von SAP: “Wenn der Auftraggeber die Pflege nicht sofort ab Auslieferung der SAP Software bestellt, hat er, um bei späterem Beginn der Pflege auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflegevergütung nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Zusätzlich kann SAP eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen, deren Höhe SAP auf Anfrage mitteilt. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Pflege.”
Vor allem für Anwender von gebrauchten Lizenzen stellte diese Formulierung ein gewisses Risiko dar. Ulrich Kreutze, Geschäftsführer der Windhuk-Software GmbH, die neben Softwarelösungen für Handwerksbetriebe auch gebrauchten ERP-Software anbietet, kommentiert: “Konsequenz dieser Regelung war, dass die Käufer von gebrauchten Softwarelizenzen, die die Lizenzen später wieder bei SAP pflegen lassen wollten, Gefahr liefen, nach Abschluss des Pflegevertrages von SAP mit erheblichen, vorab nicht kalkulierbaren Zusatzkosten konfrontiert zu werden.”
Dieser Argumentation scheint auch das OLG zu folgen: Das Gericht kritisiert, dass die Klausel intransparent ist, weil nicht dargelegt werde, wie SAP die Gebühren berechnet und auch nicht, unter welchen Umständen diese Gebühr erhoben wird.
Zudem hätte SAP auch ohne Ankündigung diese Gebühren nachträglich in Rechnung stellen können. So dürfen Anbieter zwar die Gebühren für die Pflegeleistungen auf den Kunden zugeschnitten anbieten, dennoch müsse laut Gericht das Preis- und Gebührenmodell transparent und verständlich gestaltet sein. Die SAP-Lizenzbedingungen hatten jedoch das Tranparenzgebot nicht erfüllt, daher sei diese Klausel unwirksam, entschied das Gericht.
Wie es von Windhuk-Software heißt, soll diese Entscheidung auch rückwirkend gelten. Möglicherweise hätten Anwender, die bereits eine derartige Gebühr bezahlt hätten, einen Anspruch auf Schadensersatz.
Ende 2013 hatte SAP schon einmal aufgrund eines Richterspruchs die Geschäftsbedingungen ändern müssen. Damals hatte der Gebrauchtsoftware-Spezialist Susensoftware gegen SAP wegen drei Klauseln geklagt. So darf in den SAP-AGBs seitdem der Passus, dass Software nur mit Zustimmung des Walldorfer Herstellers weiter verkauft werden darf, nicht mehr auftauchen. Auch einen weiteren Passus zu so genannten “Vermessung der Software”, die regelt, wie viele Personen auf die Software zugreifen dürfen, hatte das Hamburger Landgericht (Aktenzeichen 315 O 449/12) verboten. Anfang des Jahres hatte SAP Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.
Im Sommer hatte SAP diese dann wieder zurückgezogen. Damit ist das Urteil rechtskräftig und der Hersteller darf diese beiden Klauseln nicht mehr weiter führen. SAP hatte die Rücknahme der Berufung damit begründet, dass die AGBs ohnehin geändert würden und deshalb die fraglichen Formulierungen nicht mehr in dem Text enthalten sind.
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