Mehr Bußgelder gegen Spam-Mails
Die unzulässige Verwendung von Werbedaten will das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht künftig schärfer verfolgen und ahnden.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kündigt eine härtere Gangart gegen Verstöße des Daten- und Wettbewerbsrechts an. Das Amt registriert laut eigenen Angaben immer mehr Verstöße. Gegen diese unzulässige Verwendung von Werbedaten will die Behörde nun verstärkt mit Bußgeldverfahren vorgehen. Vor allem in den Bereichen “Missachtung von Werbewidersprüchen” und die unzulässige “E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung” werde die Behörde aktiv werden. In der Vergangenheit habe das BayLDA entsprechende Fälle eher zurückhaltend mit Strafen belegt.
Laut BayLDA seien im Jahr 2013 seien 162 und im Jahr 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden zu unzulässiger Werbung eingegangen. In über zwei Dritteln dieser Fälle seien die Vorwürfe begründet gewesen, teilt die Behörde mit. In vielen Fällen hätten sich die Werbetreibenden über Werbewidersprüche der Bürger gegen Telefon- und E-Mail-Werbung hinweggesetzt.
Laut BayLDA hätten Wirtschaftsunternehmen “ein anerkanntes und berechtigtes Interesse, für ihre Produkte und Dienstleistungen zu werben”. Dennoch müssten dabei Regelungen des Datenschuzt- und Wettbewerbsrechtes eingehalten werden. Bei Telefon-, E-Mail-, SMS- und Postwerbung seien diese aber sehr unterschiedlich gefasst, betont das Amt.
So sei für die Nutzung des Telefon zu werblichen Ansprachen bei Verbrauchern laut Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen notwendig. Gerade das aber werde von beauftragten Callcentern oft ignoriert. Gegen einen Missbrauch von Rufnummern kann vor allem die Bundesnetzagentur vorgehen und Bußgelder verhängen. Die Bundesnetzagentur kann sogar die Telefonanschlüsse der Werbetreibenden abschalten lassen.
Auch für die Werbung neuer Kunden auf elektronischem Wege per E-Mail oder per SMS ist nach Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers eine notwendige Voraussetzung.
Dessen ungeachtet erreichen das BayLDA laufend Beschwerden über die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung gegen den Willen der kontaktierten Verbraucher. Häufig geben die Werbetreibenden lediglich vor, über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen.
Werbung per Post könne jedoch auch ohne vorherige Einwilligung an Adressaten verschickt werden. In diesen Fällen haben die Verbraucher nach dem Bundesdatenschutzgesetz aber ein Widerspruchsrecht, worauf in Werbesendungen jeweils hinzuweisen ist.
Die unzulässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können, warnt die Behörde.