Laut BayLDA seien im Jahr 2013 seien 162 und im Jahr 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden zu unzulässiger Werbung eingegangen. In über zwei Dritteln dieser Fälle seien die Vorwürfe begründet gewesen, teilt die Behörde mit. In vielen Fällen hätten sich die Werbetreibenden über Werbewidersprüche der Bürger gegen Telefon- und E-Mail-Werbung hinweggesetzt.
Laut BayLDA hätten Wirtschaftsunternehmen “ein anerkanntes und berechtigtes Interesse, für ihre Produkte und Dienstleistungen zu werben”. Dennoch müssten dabei Regelungen des Datenschuzt- und Wettbewerbsrechtes eingehalten werden. Bei Telefon-, E-Mail-, SMS- und Postwerbung seien diese aber sehr unterschiedlich gefasst, betont das Amt.
So sei für die Nutzung des Telefon zu werblichen Ansprachen bei Verbrauchern laut Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen notwendig. Gerade das aber werde von beauftragten Callcentern oft ignoriert. Gegen einen Missbrauch von Rufnummern kann vor allem die Bundesnetzagentur vorgehen und Bußgelder verhängen. Die Bundesnetzagentur kann sogar die Telefonanschlüsse der Werbetreibenden abschalten lassen.
Auch für die Werbung neuer Kunden auf elektronischem Wege per E-Mail oder per SMS ist nach Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers eine notwendige Voraussetzung.
Dessen ungeachtet erreichen das BayLDA laufend Beschwerden über die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung gegen den Willen der kontaktierten Verbraucher. Häufig geben die Werbetreibenden lediglich vor, über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen.
Werbung per Post könne jedoch auch ohne vorherige Einwilligung an Adressaten verschickt werden. In diesen Fällen haben die Verbraucher nach dem Bundesdatenschutzgesetz aber ein Widerspruchsrecht, worauf in Werbesendungen jeweils hinzuweisen ist.
Die unzulässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können, warnt die Behörde.
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Die Intention ist sicher begrüßenswert, wenngleich diese maximal Wirkung bei Spams zeigt, die für bayrische Unternehmen werben oder von "unfähigen" bayrischen Spammern kommen (wenngleich sich ein Unternehmen auch dann "rausreden" kann, wenn nicht ganz "doof").
Jeder "fähige" Spammer weiß, wie er sich als Initiator aus der Schußlinie halten kann.
Das die Masse an Spam über asiatische, russische und afrikanische "Quellen" generiert wird, dürfte die Maßnahme kaum helfen das Spamaufkommen zu mindern.
Viel hilfreicher wäre übrigens, wenn wenigstens Behörden ihre Mailsysteme aktuellen Industriestandards entsprechend konfigurieren und betreiben würden - denn das, was selbst der beste Spamfilter heute noch nicht eindeutig als Spam erkennen kann - ist, ist nicht zuletzt immer noch existierenden Maildiensten und -servern zuzuschreiben, deren Mailzustellung man verhindern würde, wenn andere Mailanbieter nur Mails aus korrekt gesicherten/konfigurierten Quellen entgegen nehmen würden.
D.h. Mailanbieter müssen ihre Mailsysteme immer noch recht weit "offen" und "fehlertolerant" lassen, da die User auf Mails dieser Absender angewiesen sind, die ihrerseits keinen Bedarf sehen ihre Mailsysteme zu "reparieren", wozu leider bis heute - neben selbst einigen der "großen" "Kostenlos-"Mailanbieter - auch immer wieder deutsche Behörden gehören - bis hinauf zur Bundesregierung. Und auf exakt diese Fehler können bis heute Spammer erfolgreich abzielen um ihren Spam an Dritte loszuwerden, die ihrerseits korrekt arbeiten.