Zusatzkosten für Papierrechnungen sind zum Teil unzulässig, diesem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes von Oktober 2014 schließen sich nun weitere Gerichte an. Demnach muss dies auch für Mobilfunkverträge gelten, die online per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können. Davon ausgenommen sind Angebote, die ausschließlich Online zu beziehen sind.
Das BGH-Urteil beendete damit einen Streit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem Mobilfunkvermarkter Drillisch, der seit 2012 andauerte. Das Unternehmen sowie andere Mobilfunkanbieter hatten die Verbrauchschützer damals abgemahnt. Sie begründeten den Schritt damit, dass sie für Papierrechnungen Gebühren verlangten, obwohl die Rechnungen per E-Mail kostenlos verschickt werden. Die Kosten für den Versand per Post lagen zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung.
Drillisch wollte die Niederlage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Februar 2014 nicht akzeptieren. Allerdings kamen die obersten deutschen Richter zu der gleichen Einschätzung, wie das hessische Gericht. Solch eine Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Als Grund nannten sie, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden sei.
“Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind”, rät Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim VZBV jetzt, nachdem der Verband auf ganzer Linie gesiegt hat. Bei Fragen zu individuellen Rechtsansprüchen können sich Verbraucher an ihre Verbraucherzentrale wenden. Die einzelnen Urteile halten die Verbraucherschützer auf ihrer Website zum Download bereit.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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