Das Landgericht Hamburg hat eine Klage eines Softwarehersteller zurückgewiesen. Ein Softwarehersteller hatte gegen ein Angebot geklagt, bei dem eine Steuerberatungssoftware im Netz ohne ‘Box’ angeboten worden war. Der Käufer für dieses Angebot hätte lediglich den Datenträger und Seriennummerzertifikat in einer neuen Verpackung bekommen. Das berichtet die Anwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft, der das noch nicht veröffentlichte Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 21.1.2015, Az. 408 HKO 41/14) vorliegt. Die Kanzlei hatte den Beklagten darüber hinaus in dem Fall auch vertreten.
Der Software-Hersteller vertrat die Ansicht, dass dieses Verhalten eine Markenrechtsverletzung darstelle. Gegen den Weiterverkauf der Produkte durch die Beklagte aufgrund des im Markenrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatzes (§ 24 MarkenG) grundsätzlich nichts einzuwenden.
Der Kläger argumentierte jedoch, dass sich der Hersteller aufgrund der Veränderung des Produkts durch Entfernung der Verpackung und bestimmter Bestandteile der “Box” dem Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzen könne. Schließlich sei der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert beziehungsweise verschlechtert worden.
Dieser Argumentation widerspricht das Landgericht Hamburg Urteilsbegründung deutlich: Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Umverpackung der Software die Funktion erfülle, den Ruf des Produkts im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten zu erhöhen.
Weiter argumentierte das Gericht, dass die Veränderung oder Verschlechterung der Verpackung führe aber nicht in allen Fällen zum Ausschluss der Erschöpfung, sondern nur dann, wenn davon eine Gefahr für den Ruf der Marke ausgehe. Im vorliegenden Fall hätten die Veränderungen nicht das Maß erreicht, das ein Markeninhaber aus berechtigten Gründen nicht mehr zu tolerieren braucht.
Wie Arno Lampmann im Gespräch mit silicon.de erklärt, lässt sich das Urteil nicht verallgemeinern. “Darüber, ob vielleicht eine andere Argumentation des Klägers zu einem anderen Urteil geführt hätte, kann ich nur spekulieren.” Dennoch sieht Lampmann mit dem Urteil so etwas wie einen Mentalitätswandel bei deutschen Gerichten einherzugehen. Noch vor einigen Jahren wären Gebrauchsoftware-Händler in solchen Markenrechtsverletzungen nicht gehört worden. Vor dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2012 hätten Gerichte in der Veränderung der Verpackung noch mehr oder weniger automatisch einen Markenrechtsverstoß gesehen. “Ich finde es in diesem Fall jetzt erstaunlich, dass dieses alte Paradigma abgestreift wird”, so Lampmann weiter.
Lampmann nennt als Beispiele etwa den Vertrieb von Parfum oder von Medikamenten, bei denen die Verpackung eine größere Bedeutung für das Produkt und die Marke hat. Wenn hier Veränderungen an der Verpackung vorgenommen werden, stelle das einen weit aus größeren Eingriff in das Produkt dar.
Wichtig für diese Entscheidung sei hier auch gewesen, dass das Softwareunternehmen die bei der Beklagten gerügten Vertriebsformen – als abgespeckte Version in frustfreier Verpackung und gänzlich ohne Verpackung als Download – auch über den eigenen Vertriebskanal für Kunden zur Auswahl anbiete. Die Verpackung einer Software scheint damit eine untergeordnete Rolle zu spielen.
Auch die geänderte Ausstattung reiche dazu nicht hin, das kartellrechtliche Verbot bindender Preisvorgaben zu umgehen, betont Lampmann. Wie Lampmann erklärt, sei das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn der Kläger sei in Berufung gegangen. “Der Fall geht jetzt vor das Oberlandesgericht”, so Lampmann weiter.
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