Samsung und Oppo müssen sich in China vor Gericht verantworten. Die chinesische Verbraucherschutzorganisation Shanghai Consumer Rights Protection Commission hat die beiden Smartphone-Hersteller verklagt, weil sie ihre Geräte mit vorinstallierten und nicht löschbaren Apps verkaufen. Die Verbraucherschützer fordern, dass die Unternehmen einen Hinweis auf der Verpackung platzieren müssen, welche Anwendungen vorinstalliert sind. Zudem sollen sie eine Anleitung beilegen, wie sich die Apps löschen lassen.
Insgesamt 20 Geräte hat die Organisation nach eigenen Angaben getestet. Dabei hätten sie zahlreiche unerwünschte vorinstallierte Apps entdeckt. Einige sollen auch vom Kunden bezahltes Volumen an Mobilfunkdaten verwendet haben, um sich automatisch zu aktualisieren. Beim Samsung SM-N9008S wiesen die Verbraucherschützer insgesamt 44 vorinstallierte Apps nach, beim Oppo X9007 sogar 71 Anwendungen. Informationen über die “Bloatware” hätten weder das koreanische noch das chinesische Unternehmen an Kunden weitergegeben. Dies stelle eine Verletzung von Verbraucherrechten dar.
“Dieses juristische Verfahren ist unser letzter Versuch, die Verbraucherrechte zu schützen, nachdem alle anderen Vorgehensweisen vergeblich waren”, sagte Tao Ailian, Generalsekretär der Organisation. “Wir hoffen, dass es andere Firmen in diesem Bereich dazu zwingt, die unzumutbare, aber gängige Praxis der vorinstallierten Apps ohne Information der Nutzer aufzugeben. Das ist etwas, das dringend notwendig ist für eine gesunde Entwicklung der gesamten Branche.”
Bereits seit Anfang 2014 müssen Mobilfunkanbieter in Südkorea den Smartphone-Nutzern ermöglichen, unerwünschte vorinstallierte Apps zu löschen. Dies schreiben Richtlinien des zuständigen Ministeriums vor. Ausgenommen sind nur einige unverzichtbare Anwendungen, die die WLAN-Verbindung, Geräteeinstellungen, die Nahfunktechnik NFC und einen App Store betreffen.
Darüber hinaus sind die Anbieter verpflichtet, anzugeben, wie viel Speicherplatz die vorinstallierten Apps beanspruchen – und ihnen ist der exakte verbleibende Platz zu nennen. Sie bezeichneten ihre Maßnahme als weltweit erste Regelung dieser Art.
[mit Material von Bernd Kling, ZDNet.de]
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