Apple muss sich in der Auseinandersetzung um das europäische Patent 1964022, welches die Slide-to-Unklock-Geste zum Entsperren eines Mobilgeräts zum Inhalt hat, in Deutschland endgültig Motorola Mobility geschlagen geben. Gestern lehnte der Bundesgerichtshof einen Berufungsantrag des Konzerns aus Cupertino gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts vom April 2013 ab (Aktenzeichen X ZR 110/13). Das oberste deutsche Gericht bestätigte zudem die Ansicht, dass der Inhalt des Schutzrechtes nicht patentwürdig ist, da er keine “erfinderische Tätigkeit” zur Grundlage hat.
Das europäische Patent 1964022 beschreibt in erster Linie, wie Anwender zum Entsperren eines Geräts mit Touchscreen eine bestimmte Fingerbewegung beziehungsweise Wischgeste ausführen (Slide-to-Unlock). Damit die Bewegung korrekt ausgeführt wird, erhält er auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung, das sogenannte Entsperrbild. Das soll ihm helfen, mit dem Finger auf einem vorgegebenen Pfad über den Bildschirm zu fahren.
Wie auch in der Patentschrift eingeräumt wird, war bereits bei deren Einreichung bekannt, wie sich Geräte mit Touchscreens gegen unbeabsichtigte Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder entsperren lassen. Das Patent bezieht sich deshalb ausschließlich auf die Vereinfachung durch das Entsperrbild.
Bereits im April 2013 hatte das Bundespatentgericht das Patent für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt (Aktenzeichen 2 Ni 59/11). Seiner Auffassung nach ist das Verfahren nicht patentwürdig, da es die in Artikel 52 und 56 des Europäisches Patentübereinkommens (EPÜ) für patentierbare Erfindungen aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Demnach können Erfindungen nur dann durch Patente geschützt werden, wenn sie “neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind”. Die “erfinderische Tätigkeit” setzt jedoch voraus, dass sich der Gegenstand des Patents “für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt”. Genau das sei bei dem umstrittenen Verfahren aber nicht der Fall.
Wie der Bundesgerichtshof erläutert , nimmt “das vom schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt”.
Dieses Merkmal könne bei der Beurteilung der Patentfähigkeit allerdings nicht berücksichtigt werden, weil es kein technisches Problem löse, sondern dem Anwender durch eine grafische Maßnahme lediglich die Bedienung des Geräts erleichtere. Diese benutzerfreundlichere Anzeige sei dem Fachmann damals jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen – und damit eben nicht patentwürdig.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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