Das Kammergericht Berlin hat sich im Streit um die Sprache der Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung von WhatsApp ebenso wie zuvor das Landgericht auf die Seite der klagenden Verbraucherschützer gestellt (Aktenzeichen 5 U 156/14). Demnach sind sämtliche Klauseln ohne Übersetzung ins Deutsche unwirksam. Darauf hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heute hingewiesen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, allerdings hat das Kammergericht keine Revision dagegen zugelassen. Nun kann WhatsApp lediglich noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Der vzbv hatte mit seiner Klage bemängelt, dass “die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich“ seien. “AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen”, kommentiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv, jetzt das Urteil des Berliner Gerichts.
Das Kammergericht begründete sein Urteil damit, dass “Alltagsenglisch” in Deutschland zwar verbreitet sei, nicht dagegen jedoch “juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch”. Kunden sei es nicht zuzumuten, “einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln” wie den AGB von WhatsApp in einer Fremdsprache ausgesetzt zu werden. Nach Auffassung der Richter sind durch die fehlende Übersetzung sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam.
Darüber hinaus bemängelten die Richter einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Anbieter müssen demnach neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit für schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme angeben. Das kann zum Beispiel ein Kontaktformular auf der Website oder eine Telefonnummer sein, unter der die Firma zu erreichen ist. WhatsApp bietet nichts davon an.
Die Links zu den WhatsApp-Seiten bei Facebook und Twitter akzeptierte das Gericht als Alternative nicht: Über Twitter können Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden und auch das Facebook-Profil ist so konfiguriert, dass darüber keine Nachrichten an das Unternehmen gesendet werden können. Darüber, ob diese Alternativen bei anderen Konfiguration der Profile ausreichen würden, gibt der vzbv keine Auskunft.
In einem Punkt, in dem sich im Mai 2014 vor dem Landgericht noch die Verbraucherschützer durchsetzen konnten, gab das Kammergericht nun jedoch WhatsApp Recht. Der Anbieter des Messenger-Dienstes muss im Impressum keinen Vertretungsberechtigten angeben. Das ist zwar im Telemediengesetz, Pragraf 5, Absatz 1, ebenfalls vorgesehen, sei aber nach europäischen Recht nicht vorgeschrieben. Demanch reicht die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters.
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