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BND muss über Datenaustausch mit der NSA nur ausnahmsweise Auskunft geben

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss über Herkunft und Weitergabe von Daten an andere staatliche Einrichtungen sowie Geheimdienste anderer Ländern nur in Ausnahefällen Auskunft erteilen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Aktenzeichen 6 A 7.14). Damit scheiterte ein Abgeordneter der Bundestagfraktion der Linken mit seiner Klage.

Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht, das die Urteilsbegründung noch nicht vorgelegt hat, erteilte der BND zwar Auskunft zu den über den Abgeordneten gespeicherten Daten, lehnte es aber ab, Einzelheiten zum Datenaustausch zwischen BND und NSA preiszugeben.

Konkret wollte der Abgeordnete wissen, ob und in welchem Umfang der BND ihn betreffende personenbezogene Daten an die National Security Agency weitergegeben beziehungsweise welche der BND von dem US-Geheimdienst erhalten hat. Der BND gab ihm zwar Auskunft darüber, welche den Abgeordneten betreffende Daten gespeichert sind, lehnte es aber ab, sich zu Einzelheiten zum Datenaustausch zwischen BND und NSA zu äußern.

Das Widerspruchsverfahren des Abgeordneten dagegen blieb erfolglos. Nun hat auch das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter kommt die Erteilung von Auskünften über Herkunft und Weitergabe personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. In der Regel sind dagegen durch das BND-Gesetz Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht ausgenommen.

Diese Regelung diene vor allem dazu, die Arbeitsweise des BND zu schützen, für die Geheimhaltung erforderlich sei. Zwar könne sich der Kläger grundsätzlich bei seinem Auskunftsbegehren auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch stützen. Aber auch in diesem Fall überwiegt nach Ansicht der Richter im Regelfall das vom Gesetzgeber höher bewertete Geheimhaltungsinteresse.

“Für einen Ausnahmefall muss der Betroffene aufzeigen, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötigt”, so das Gericht. Anhaltspunkte dafür sah es im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Weder der Inhalt der mitgeteilten Daten noch die Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter reichten aus, um eine Ausnahme zu rechtfertigen.

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Redaktion

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