In dem inzwischen zugunsten der Gebrauchtsoftware-Händler entschiedenen, langjährigen juristischen Kleinkrieg, der insbesondere zwischen Microsoft und Adobe einerseits, sowie vor allem Usedsoft auf der anderen Seite, ausgefochten wurde, gab es jetzt noch einmal eine kleinere, aber aus Sicht der Gebrauchtsoftware-Branche wichtige Entscheidung (Aktenzeichen 6 U 173/15). Das Oberlandesgericht Köln hat darin Adobe zur Zahlung von 125.000 Euro plus Zinsen an den Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft verurteilt. Damit soll diesem der Schaden ersetzt werden, der durch eine auf falscher Grundlage erwirkten einstweiligen Verfügung aus dem Jahr 2010 entstanden ist.
Wie Usedsoft jetzt mitteilt, habe das Kölner Gericht festgestellt, dass Adobe damals “fälschlicherweise behauptet” habe, Usedsoft sei nicht berechtigt, Adobe-Volumenpakete aufzuspalten und die so entstandenen Einzellizenzen weiterzuverkaufen. Aufgrund dieser Behauptung wurde dann eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Usedsoft den weiteren Vertrieb dieser Software untersagte. Adobe mahnte zudem auch Kunden von Usedsoft ab und drohte diesen mit rechtlichen Konsequenzen, falls sie bei dem Händler gekaufte Software weiterhin nutzen.
Mit der nun verhängten Schadenersatzzahlung sollen Usedsoft zum einen die Kosten ersetzt werden, die durch die Rechtsberatungskosten für dessen abgemahnte Kunden entstanden sind. Andererseits haben sich damals wohl auch einige Kunden einschüchtern und sich den bereits gezahlten Kaufpreis erstatten lassen. Auch den dadurch entstandenen Verlust muss nun Adobe Usedsoft entgelten. Adobe war bislang für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
2010 reagierte Usedsoft auf Adobes einstweilige Verfügung seinerseits mit einer Klage. Im Zuge dieses Verfahrens hatte im Dezember 2012 zunächst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den Handel mit Softwarelizenzen auch bei Volumenlizenzen anzuwenden ist – unabhängig davon, unter welchen Konditionen diese dem Erstkäufer überlassen wurden. Zwei Jahre später, im Dezember 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof dann diese Auffassung (Aktenzeichen I ZR 8/13).
Vor dem Urteil beriefen sich Hersteller wie Oracle, Microsoft oder Adobe wiederholt auf eine Passage des EuGH-Beschlusses zu Gebrauchtsoftware, den sie Anbieter als “Aufspaltungsverbot” deuteten.
Bereits im August 2012 hatte Usedsoft im Streit mit Microsoft um diese Thematik beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dem Konzern wurde es damit untersagt, weiterhin zu verbreiten, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Das “Aufspaltungsverbot” bezieht sich nach Ansicht des EuGH und des ihm in dem Punkt folgenden BGH ausschließlich auf die “abweichende Sachverhaltskonstellation” bei Client-Server-Lizenzen, um die es in dem vor dem europäischen Gericht verhandelten Verfahren zwischen Oracle und Usedsoft gegangen war.
Auch im Streit zwischen SusenSoft und SAP um dieselbe Frage hatte das Landgericht Hamburg dann im Oktober 2013 konsequenterweise dem Gebrauchtsoftware-Händler Recht gegeben: Zwei Klauseln in SAPs AGB, die die Weitergabe von Lizenzen ohne Zustimmung des Konzerns stark einschränkten, erklärte es damals für ungültig sind. Eine zunächst angestrebte Revision hatte das Walldorfer Unternehmen dann jedoch zurückgezogen. Dadurch wurde auch dieses Urteil rechtskräftig.
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