BEREC, die Dachorganisation der europäischen Telekomregulierer, hat Leitlinien für die Netzneutralität in den EU-Staaten vorgelegt. Sie weichen vom ursprünglichen Entwurf ab und machen Konzessionen bei einigen, zuvor kritisierten Punkten. Grundsätzliche Änderungen hat es jedoch nahezu keine mehr gegeben.
Das Europaparlament hatte im Oktober 2015 neue Regeln verabschiedet. Damit wurden erstmals europaweit gültige Regeln zur Netzneutralität eingeführt. Allerdings waren sie nicht präzise genug formuliert. Insbesondere die Definitionen für die zugelassenen Ausnahmen von den Bestimmungen waren zu vage. Die sollen nun durch die verbindlichen Leitlinien geregelt werden.
Außerdem sollen Befürchtungen von Datenschützern und IT-Mittelstand ausgeräumt werden, die Telekommunikationsbranche könne die Gelegenheit nutzen, die sich durch unklare und laxe Regeln ergibt, und die Netzneutralität aushebeln. Eigentlich wird unter Netzneutralität die strikte Gleichbehandlung sämtlicher Internetdaten verstanden. Das EU-Parlament hatte in seinem Beschluss aber “Überholspuren” grundsätzlich zugelassen.
Die jetzt von der BEREC festgeschriebenen Leitlinien sollen die praktische Umsetzung der EU-Verordnung ermöglichen, die eigentlich schon seit April 2016 in Kraft ist. Der Verein Digitale Gesellschaft sieht die Leitlinien zumindest verhalten positiv: “Damit endet ein jahrelanges Ringen um die Netzneutralität, für die sich über eine halbe Million Menschen in Europa eingesetzt haben”, kommentiert Hauptgeschäftsführer Alexander Sander. So viele Menschen hatten sich in den vergangenen Wochen im Rahmen der Kampagne “Save the Internet” am Konsultationsverfahren der BEREC beteiligt.
“Es ist ein Erfolg für die Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch für Start-ups und nicht kommerzielle Angebote im Netz, dass sich die Provider nicht vollständig durchsetzen konnten”, so Sanders weiter. Ihm zufolge wird in den Leitlinien das Grundprinzip des Internets weitgehend festgeschrieben, dass alle Daten gleich zu behandeln sind. Dies vollständig festzuschreiben, sei aufgrund der Vorgaben der Verordnung gar nicht zu erreichen gewesen.
Für problematisch halten Netzaktivisten nach wie vor, dass Provider – wenn auch unter Auflagen – Spezialdienste anbieten können. Auch gebe es kein klares Verbot des “Zero-Rating” – eine Klassifizierung von Apps oder Diensten, die nicht auf eine Volumenbegrenzung angerechnet werden. Ein Beispiel aus der öffentlichen Diskussion im Vorfeld ist etwa die Behandlung eines IP-TV- oder Video-on-Demand-Angebots durch einen Netzbetreiber. Bietet der volumenbegrenzte Zugänge an und rechnet eigene Video-Angebote nicht auf das Datenvolumen an, kann er konkurrierenden Videodiensten das Leben ausgesprochen schwer machen.
Ein weiterer der verbliebenen Kritikpunkte ist, dass beim Verkehrsmanagement robuste Kontrollmechanismen fehlen. Begrüßt wird allgemein eine neu eingefügte Klausel, nach der bei jeder Regulierung zur Netzneutralität die Grundrechte zu beachten sind, also auch Datenschutz, Verbraucherschutz, Meinungsfreiheit, Geschäftsfreiheit und das Prinzip der Nichtdiskriminierung.
[mit Material von Bernd Kling, ZDNet.de]
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