In Österreich sorgen derzeit Berichte über eine 18-jährige aus Kärnten für Aufregung, die ihre Eltern wegen zahlreichen bei Facebook veröffentlichten Fotos verklagt. Die von der Zeitschrift “Die ganze Woche” A. Meier genannte junge Frau entdeckte die Fotos, als sie sich mit 14 Jahren selbst bei Facebook angemeldet hat.
Ihre Eltern haben dem Bericht zufolge 2009 begonnen, dort Fotos von ihr hochzuladen. “Obwohl ich damals bereits elf Jahre alt war, haben sie quasi nachträglich Babyfotos von mir auf Facebook veröffentlicht. Sie kannten keine Scham und keine Grenze. Ob ich auf dem Töpfchen saß oder nackt in meinem Kinderbettchen lag – jeder Schritt von mir wurde fotografisch festgehalten und nachträglich öffentlich gemacht”, beklagt die 18-jährige gegenüber der Zeitschrift. Sie beteuert zudem, dass sie nie gefragt worden sei, ob sie damit einverstanden ist.
Die Eltern haben demnach rund 700 Facebook-Freunde, die die insgesamt rund 500 Fotos sehen konnten. Laut A. Meier weigerten sie sich trotz ihrer Aufforderung, die Fotos zu löschen. Mit ihrer Volljährigkeit sehe sie nun “keine andere Möglichkeit”, als die Eltern zu verklagen.
“Väter oder Mütter, die persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte über ihr Kind veröffentlichen, können von ihrem Kind verklagt werden”, zitiert die Zeitschrift den Anwalt Daniel Bauer. „Fotos vom Baby, das auf dem Töpfchen sitzt, gehören eindeutig dazu.” Laut Bauer kann die Tochter von ihren Eltern gerichtlich verlangen, dass die Fotos gelöscht werden und sogar eine Entschädigung verlangen. Außerdem drohe den Eltern nach dem österreichischen Datenschutzrecht eine Verwaltungsstrafe von 3000 bis zu 10.000 Euro.
Laut Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, ist die Rechtslage in Deutschland ähnlich. Hierzulande sehe das Gesetz vor, dass Fotos grundsätzlich nur dann verbreitet und veröffentlicht werden dürfen, wenn der Abgebildete vorher eingewilligt hat. Bei Kleinkindern, die dazu noch nicht in der Lage sind, ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
“Eine Einsichtsfähigkeit wird etwa ab dem 14. Lebensjahr angenommen. Ab diesem Alter müssen die Eltern ihre Kinder vorher um Erlaubnis bitten, bevor sie einfach Bilder von Ihnen veröffentlichen”, schreibt Solmecke. Kinder unter 14 Jahren seien dagegen darauf angewiesen, dass ihre Eltern keine Fotos von Ihnen posten, die später nachteilig für sie sein könnten. Nachteilig sein könnten etwa Nacktbilder oder wie offenbar in dem in Österreich nun diskutierten Fall Bilder des Nachwuchses auf dem Töpfchen. Da sie zum Beispiel die Grundlage für Mobbing in der Schule sein können, seien derartige Bilder für Eltern tabu.
Zudem hätte die junge Frau in Deutschland nicht einmal bis zu ihrem 18. Geburtstag warten müssen: “Spätestens ab dem 14. Lebensjahr können Kinder für bereits veröffentlichte Bilder einen Unterlassungsanspruch gegen die Eltern gerichtlich durchsetzen”, erklärt Solmecke. Das Veröffentlichen der Bilder ohne Einwilligung sei eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung. Unter Umständen könne das Kind aufgrund dieser Verletzung zusätzlich zum Unterlassungsanspruch eine Geldentschädigung verlangen. “Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn besonders intime oder bloßstellende Bilder veröffentlicht wurden, so der Kölner Anwalt.
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