Der Autovermieter Sixt und die Supermarktkette Netto haben in ihrem Kampf gegen den Rundfunkbeitrag für Geräte in Betriebsstätten und gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge ein weitere Niederlage hinnehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Revisionen der beiden Firmen gegen die Entscheidungen der Vorinstanz jetzt zurückgewiesen.
Sixt hatte hat die dem Unternehmen zugesandten Bescheide angefochten, mit denen die Höhe des Beitrags festgesetzt wurde. Netto, das drei Logistikzentren betreibt, hatte dagegen die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Angaben erst gar nicht mitgeteilt hat. Beide Unternehmen argumentierten damit, dass sie die die Beitragspflicht begründenden Bestimmungen für verfassungswidrig halten. Zumindest Sixt bleibt auch nach dem Urteil in Leipzig bei dieser Auffassung und hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen, wie Legal Tribune Online berichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, für die die Länder die Regelungsbefugnis besitzen. Zwar ist dafür verfassungsrechtlich eine besondere Rechtfertigung erforderlich, die ist dem Gericht zufolge aber durch die in der Verfassung festgeschriebene Rundfunkfreiheit und die dort gegebene Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie die Tatsache gegeben, dass der Rundfunkbeitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt.
Laut Gericht ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren”, sei durch seinen Gestaltungsspielraum gedeckt. Auch die vom Gesetzgeber unterstellte nahezu lückenlose Verbreitung von Empfangsgeräten, seien es nun Radios, Fernsehgeräte oder eben internetfähige PCs, Smartphones und Tablets, in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen sei gegeben.
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Der Rundfunkbeitrag sei zudem auch deshalb verfassungsrechtlich in Ordnung, weil die Verbreitung gebührenpflichtiger multifunktionaler Empfangsgeräte sowohl im privaten wie auch nicht privaten Bereich nicht mehr flächendeckend festzustellen war. Damit hätten bei der Erhebung der Rundfunkgebühr Zweifel an der Belastungsgleichheit bestanden. Dass der Gesetzgeber keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat, wenn nicht wie angenommen Geräte vorhanden sind, sei deshalb ebenfalls korrekt.
Auch die Zweifel an der Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge kann das Bundesverwaltungsgericht nicht teilen: “Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat.” Die degressive Staffelung der Beitragshöhe sei angesichts des Vorteils für die Betriebsstätten auch durch Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben sachlich gerechtfertigt. Bei Kraftfahrzeugen sei die linear zur Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe ebenfalls vertretbar, weil hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.