Die Bundesregierung hat gestern den von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf des “Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes” beschlossen. Damit soll die Störerhaftung für WLAN Betreiber nach mehreren untauglichen Versuchen nun endgültig abgeschafft werden. Wichtigste Änderung durch den Entwurf ist die Feststellung in Paragraf 8, dass WLAN-Betreiber nicht für die von den WLAN-Nutzern hochgeladenen Inhalte verantwortlich sind und auch die Abmahnkosten nicht tragen müssen. Ebenfalls geklärt wird mit dem Entwurf, dass WLAN-Betreiber weder verpflichtet werden können, Nutzer zu registrieren noch von ihnen die Eingabe eines Passwortes verlangen müssen.
Außerdem wird klargestellt, dass sie bei Rechtsverstößen der Nutzer nicht gezwungen werden können, das Angebot einzustellen. Allerdings bleibt die Möglichkeit, dass Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen können, wenn Nutzer darüber illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte verbreitet haben. Das ist in den meisten Fällen jedoch mit technisch vertretbarem Aufwand möglich.
“Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf machen wir den Weg frei für mehr offenes WLAN in Deutschland. Zudem wird die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft. Jetzt können Café-Betreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten“, erklärt Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung. WLAN-Anbieter setzten sich künftig nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Zypries weiter: “Sie müssen ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen.”
Damit seien nun die Hürden abgeschafft, die es bislang für die Einrichtung offener WLAN-Hotspots in Deutschland gegeben habe. “Wir erwarten uns davon den entscheidenden Schub für mehr offene WLAN-Hotspots, um im europaweiten Vergleich aufzuholen”, ist Zypries zuversichtlich.
Zugeständnis an die Rechteinhaber ist, dass sie von WLAN-Betreibern die Sperrung “einzelner konkret benannter Internetseiten” verlangen können, sofern ein Nutzer darüber urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Ziel ist es, die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Der Rechteinhaber muss dafür aber darlegen, dass er die Verletzung seines Rechts im konkreten Fall nur so abstellen kann. Außerdem muss die Abrufsperre für einzelne Internetseiten “zumutbar und verhältnismäßig” sein. Wichtig ist, dass dem WLAN-Betreiber dafür weder vor- und außergerichtliche Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen – was die ganze Angelegenheit für die einschlägigen, von Abmahnungen lebenden Kanzleien unattraktiv machen dürfte.
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