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BGH schränkt Haftung des Anschlussinhabers für “Pay by Call” ein

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem Urteil zu 0900-Nummern, sogenannten Premiumdienstenummern, auf die Seite der Verbraucher gestellt. Nach Auffassung des obersten Gerichts haftet der Inhaber eines Telefonanschlusses bei dessen nicht autorisierter Nutzung für ein “Pay by Call-Verfahren” nicht. Dies begründet das Gericht mit Paragraf 45i, Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes und Paragraf 675u des BGB (Aktenzeichen III ZR 368/16).

Im Verfahren ging es um Forderungen eines Unternehmens gegen die Inhaberin eines Telefonanschlusses. Deren damals 13-jähriger Sohn hatte ohne deren Wissen und Erlaubnis insgesamt 21 Anrufe bei einer Premiumdienstenummer (0900er-Nummer) getätigt. Das Kind schaltete damit in einem zunächst kostenlosen Computerspiel zusätzliche Funktionen frei, die auf der Website des Spieleanbieters angeboten wurden. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 1253,93 Euro und wurden über die Telefonrechnung der Anschlussinhaberin geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat die Forderung nun jedoch zurückgewiesen. Eine sogenannte “konkludente Willenserklärung” des Sohnes, die dieser durch Anwahl der Nummer möglicherweise abgegeben habe, sei der Anschlussinhaberin nicht zuzurechnen. Das Kind war von seiner Mutter weder bevollmächtigt worden noch lagen nach Ansicht des BGH die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Demnach handele es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang.

Laut Paragraf 675u des BGB hat aber bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgangs “der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.”

Redaktion

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