AÜG-Reform: Lösungsansätze für deutsche Unternehmen
Viele kleine Betriebe setzen Zeitarbeit ein, um flexibel zu bleiben, denn sie unterliegen Auftragsschwankungen. Oft fehlt es ihnen jedoch an Kapazitäten, um sich mit den Tiefen der Arbeitnehmerüberlassung auseinander zu setzen und hier Know-how aufzubauen. Vor allem weil bei vielen dieser Firmen Zeitarbeit in einem kleineren Umfang eingesetzt wird, als bei größeren Unternehmen.
Die AÜG Reform betrifft grundsätzlich alle Entleihbetriebe. Die Folgen des nicht gesetzeskonformen Einsatzes von Zeitarbeitern wirken sich jedoch in kleinen Betrieben besonders stark aus. So wird zum Beispiel von Amts wegen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb festgestellt, falls bestimmte Regeln missachtet werden. Diese zwangsweise unbefristete Einstellung eines neuen Mitarbeiters, der eigentlich nur als Zeitarbeiter eingesetzt werden sollte, belastet die Fixkosten bei kleinen Firmen im Verhältnis stärker, als bei größeren Unternehmen.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung und den Neuerungen der nun in Kraft getretenen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beantwortet und am Beispiel der Software von AVAX Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie Technologie dabei helfen kann, die Vorgaben umzusetzen.
Was sind Inhalte der AÜG-Reform?
Grundsätzlich dürfen Leiharbeiter höchstens 18 Monate einem anderen Unternehmen überlassen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Tarifparteien ausdrücklich im Tarifvertrag eine abweichende Frist festlegen. Diese Öffnungsklausel soll auch für Haustarifverträge gelten, jedoch nicht für Einsatzbetriebe, die sich lediglich an Tarifverträge anlehnen. Wenn jedoch der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen keine eigene Höchstüberlassungsdauer vorsieht, können die 24 Monate nicht überschritten werden.
Vorgesehen sind bei einem Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer gleich drei Sanktionen, nämlich der Entzug der zwingend erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ein Bußgeld von 30.000 Euro und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses beim Einsatzbetrieb (“Entleiher”). Bei Nichteinhaltung hat damit der Entleihbetrieb die betroffenen Zeitarbeiter automatisch unbefristet eingestellt.
Mitarbeiter sind heute mit Konnektivität, Mobilität und Video aufgewachsen oder vertraut. Sie nutzen die dazu erforderlichen Technologien privat und auch für die Arbeit bereits jetzt intensiv. Nun gilt es, diese Technologien und ihre Möglichkeiten in Unternehmen strategisch einzusetzen.
Auch beim Lohn ändert sich etwas: schon nach 9 Monaten sollen Zeitarbeiter den gleichen Lohn wie intern vergleichbare Mitarbeiter erhalten (“gleicher Lohn für gleiche Arbeit”). Außerdem sollte die klare Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung erfolgen.
Die Koalition will zudem per Gesetz ausschließen, dass Leiharbeiter Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden übernommen wurden. Allerdings wird ihr Einsatz in einem bestreikten Betrieb nicht generell verboten.
Das Schriftformerfordernis wird strenger beziehungsweise es werden mehr Daten gefordert: Was ändert sich genau?
Im Zuge der AÜG-Reform hat die Bundesagentur für Arbeit Ende März 2017 endlich die ersehnte fachliche Weisung veröffentlicht. Die gibt Antworten auf die letzten offenen Fragen zu Formerfordernis, zur konkreten Definition des Unternehmens und zur Fristenberechnung.
Formerfordernis: Die Konkretisierung bedarf demnach grundsätzlich der Schriftform. Ledilich unter ganz bestimmten Voraussetzungen bedarf die Konkretisierung nicht der Schriftform, nämlich wenn der Überlassungsvertrag als Rahmenvertrag über ein Arbeitskräftekontingent geregelt ist. In diesem Fall würde eine E-Mail ausreichen.
Definition des Unternehmens: Die Bundesagentur für Arbeit definiert den Entleiher als Arbeitgeber und juristische Person. Dies bedeutet, dass die Überlassungsdauer an denselben Entleiher sich nach dem Unternehmen (juristische Person) und nicht nach dem Betrieb des Entleihers richtet. Das wiederum bedeutet, dass der Wechsel des Betriebes bei gleichem Unternehmen immer noch selbigem zuzurechnen ist.
Fristenberechnung: Aufbauend darauf ist unbedingt zu beachten, dass nach neun Monaten der “Equal Pay”-Satz zu zahlen ist und der Arbeitnehmer nach 18 Monaten übernommen wird. Die Frist berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 Satz 2 BGB wie folgt: “Beginnt die Überlassung beispielsweise am 3. April 2017, kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich nur bis zum Ablauf des 2. Januar 2018 nach Absatz 2 vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Ab dem 3. Januar 2018 hat Equal Pay zu erfolgen.”
Wie Technologie Entleihbetriebe unterstützen kann
AVAX bietet eine webbasierte SaaS-Lösung, die Prozesse rund um Zeitarbeit in mittelständischen Unternehmen abbildet. Am meisten Mehrwert bringt es, wenn der Entleiher alle seine Personaldienstleister in der Software verwaltet. Diese Entscheidung trifft aber der Entleiher. AVAX bindet Verleiher nach dem Wunsch des Entleihers an. Dass sich ein Verleiher weigert damit zu arbeiten, wenn sein Kunde es vorgibt, passiert praktisch fast nie.
Bereits heute arbeiten 80 Prozent der Top-25-Personaldienstleister sowie 200 mittelständische und lokale Dienstleister mit AVAX. Sofern der Entleihbetrieb sich entscheidet, dass die Abrechnung über die Dienstleister passieren soll, ist die Nutzung von AVAX unabhängig der Größe für den Entleiher kostenlos.
Der Compliance Monitor ermöglicht die Identifikation von Personaldienstleister, die sich nicht an gesetzliche Anforderungen halten. Über ihn können schnell Zeitarbeitsfirmen identifiziert werden, die keine ANÜ-Erlaubnis haben, oder denen diese entzogen wurde. Außerdem kann erkannt werden, wenn eine Zeitarbeitsfirma die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nicht abgeführt hat. Der Compliance Monitor ist bei AVAX im Preis enthalten, sofern der Entleihbetrieb ein Volumen von mindestens 500.000 Euro pro Jahr über das AVAX-Portal abwickelt – im Schnitt also circa 10 bis 15 Leiharbeiter im Einsatz hat. Ansonsten fällt eine geringe monatliche Gebühr an, die von der Anzahl der angebundenen Persoanldienstleister abhängt.
Über den Autor
Alexander Sadek ist Geschäftsführer der AVAX GmbH. Das Stuttgarter Unternehmen bietet eine SaaS-Lösung, die Prozesse rund um Zeitarbeit in mittelständischen Unternehmen abbildet. Darüber hinaus stellt es seine Branchenexpertise und -erfahrung im Rahmen von Beratungsprojekten oder einem neutralen Vendor Management zur Verfügung. Sadek studierte Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Berlin sowie Master of Business Administration in Newcastle, Australien. Bevor er zu AVAX kam, war er mehrere Jahre als Strategieberater tätig, unter anderem bei Stern Stewart & Co.