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EuGH: Streaming kann Urheberrechtsverletzung sein

Der EuGH hat heute ein für alle Nutzer von Streaming-Angeboten relevantes Urteil gefällt (Aktenzeichen C-527/15). Durch die Entscheidung wird die bisherige Rechtsauffassung hinfällig, dass Streaming für Nutzer auch dann unbedenklich und grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn den Anbietern die Erlaubnis der Rechteinhaber fehlt. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zufolge stellt Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen nun jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar.

Das Eingangsgebäude des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Kirchberg in Luxemburg (Bild: Europaparlament)

In dem Verfahren ging es eigentlich um den zum Streamen gedachten Multimediaplayer “filmspeler”, der vom Betreiber der Webseite filmspeler.nl angeboten wird. Über von Dritten erstellte und im Internet frei zugängliche Add-ons bekamen Nutzer Linksammlungen, die sie auf Streaming-Seiten weiterleiten, auf denen Filme, Fernsehserien und Übertragungen von Sportveranstaltungen zugänglich sind. Da diese Streaming-Inhalte vielfach ohne Zustimmung der Rechteinhaber bereitgestellt werden, hatte “Stichting Brein“, eine niederländische Anti-Pirateriegruppe, auf Unterlassung geklagt.

“In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streaming-Player, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen”, erklärt Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. „Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden.“

Neue Abmahnwellen befürchtet Solmecke allerdings nach dem Urteil nicht. Die größte Gefahr sieht er für zahlende Nutzer illegaler Dienste, da die sich im Falle der Beschlagnahme der Server durch Behörden über die dort gepeicherten IP-Adressen am einfachsten ermitteln lassen. Im Gegensatz zu Filesharing-Verfahren geht Solmecke aber davon aus, dass die finanziellen Forderungen auch dann überschaubar bleiben, schließlich haben sie ja die illegal angebotenen Inhalte nicht weiterverbreitet: “Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5 bis10 Euro liegen.”

Redaktion

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