Die Verbraucherzentrale NRW hat insgesamt 24 Fitness-Apps und Fitness-Wearables untersucht und durchgehend Mängel beim Umgang mit vertraulichen Daten oder mangelhafte Kontrollmöglichkeiten über die erhobenen Daten festgestellt. Neun Anbieter – Apple, Garmin, Fitbit, Jawbone, Polar, Runtastic, Striiv, UnderArmour (MyFitnessPal) und Withings) – haben wegen rechtlicher Mängel in ihren Datenschutzhinweisen und Datenschutzerklärungen sogar eine Abmahnung erhalten.
Insgesamt habe die technische Prüfung gezeigt, dass in der Produktkategorie die Kontrolle über Daten kaum möglich ist, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. 20 der 24 geprüften Apps benötigen zum Betrieb eine Verbindung zum Internet, keine davon ermöglicht wahlweise die Verarbeitung der Daten ausschließlich im Gerät.
Neben den teilweise für die Funktion erforderlichen Gesundheitsdaten werden von 15 Apps allerdings auch Daten zum Nutzungsverhalten an den Anbieter übermittelt. Diese Daten sind nach Auffassung der Verbraucherschützer “für die reine Funktionalität der App vermutlich nicht nötig”.
Bei 19 von 24 Apps werden zudem Drittanbieter wie Analyse- und Werbedienste eingebunden. Die Nutzerdaten können in solchen Fällen weitergereicht werden. Inwieweit deren Dienste für die Funktionalität einer App erforderlich sind, sei nicht nur fraglich, sondern für Nutzer auch kaum zu erkennen.
Die Verbraucherschützer bemängeln auch, dass bei 16 von 19 Apps technische Daten bereits an Drittanbieter gesendet werden, “bevor Nutzer überhaupt den Nutzungsbedingungen zustimmen und über den Umgang mit ihren Daten informiert werden konnten.”
Von den 12 untersuchten Wearables sind nur zwei umfassend vor ungewollter Standortverfolgung (Tracking) geschützt. Dadurch sei das Erstellen von Bewegungsprofilen möglich. Die Verbraucherschützer machen dafür eine Sicherheitslücke der Bluetooth-Verbindung verantwortlich. Die lasse allerdings in der Regel nur ausnutzen, wenn Smartphone und Wearable nicht aktiv verbunden sind. Dann könnten etwa Betreiber von Einkaufszentren die Laufwege ihrer Kunden verfolgen.
Das mag datenschutzrechtlich streng genommen nicht in Ordnung sein, ob es Nutzer tatsächlich stört, bleibt dagegen dahingestellt. Denn in der Regel geht es bei allen derartigen Konzepten, bei denen auch andere Technologien (vor allem WLAN) zum Einsatz kommen können, den Betreiber nicht darum, Individuen zu identifizieren und zu tracken, sondern Muster im Kunden- und Besucherverhalten zu erkennen und auf dieser Grundlage ihre Angebote zu optimieren. Das „verfolgte“ Mobilgerät ist dabei mit einem Eimer weißer Farbe vergleichbar, der am Eingang aufgestellt wird und in den alle Besucher ihre Füße tauchen: Der Einzelne ist unrelevant, lediglich die aggregierten Profile (Spuren) aller haben eine Aussagekraft.
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